Grundsätzlich entscheidet der
Umgangsberechtigte darüber, ob und wer während des Umganges mit dem Kind
ebenfalls anwesend ist. Insbesondere gilt dies für die Großeltern des Kindes
und für neue Partner. Keinesfalls muss der/die neue Partner/in die Wohnung während
des Umgangs verlassen. Gleiches gilt ebenfalls für gleichgeschlechtliche
Partner/innen.
Lediglich ausnahmsweise können bestimmte
Personen von der Anwesenheit ausgeschlossen werden. Hier müssen jedoch
schädliche Einflüsse auf das Kind vorliegen (z.B. intensiver Alkoholkonsum,
Neigung zu Gewalttaten, einschlägige Vorstrafen).
Wichtig ist, dass der Umgang mit dem Kind
vom Umgangsberechtigten persönlich wahrzunehmen ist. Es ist nicht gestattet,
das Kind während des Umgangs allein der Obhut einer dritten Person zu
überlassen. Hiervon ausgenommen ist eine kurzfristige Abwesenheit.
Für weitere Fragen steht Ihnen Frau
Rechtsanwältin Althoff sehr gern zur Verfügung. Bitte vereinbaren Sie einen
Beratungstermin.