Im Ausland zu leben und zu
arbeiten ist für viele Deutsche heute eine reizvolle Alternative. Kommt es
jedoch zu Familienproblemen, stellt sich häufig die Frage, in welchem Land eine
etwaige gerichtliche Auseinandersetzung möglich ist. Viele „Auslandsdeutsche“
wünschen sich eine Klärung ihrer Familienangelegenheiten in Deutschland vor
deutschen Gerichten.
Die Bestimmung des
zuständigen Gerichts und des anwendbaren Rechts kann mitunter etwas schwierig
sein. Grundsätzlich gilt natürlich, dass das angerufene Gericht seine
Zuständigkeit und das anwendbare Recht von Amts wegen überprüft. Um Zeit und
auch Geld zu sparen, empfiehlt es sich aber vorher alleine oder gemeinsam mit
einem Anwalt für Internationales Familienrecht die Rechtslage zu klären.
Internationale
Zuständigkeit deutscher Gerichte in Scheidungsverfahren
Handelt es sich um eine
Familiensache, ist dann festzustellen, ob die deutschen Gerichte international
zuständig sind. Dabei muss differenziert werden, ob die Angelegenheit sog.
Berührungspunkte zu einer europäischen Rechtsordnung oder zu einer anderen
außereuropäischen Rechtsordnung aufweist. Berührungspunkte sind z.B. die
ausländische (europäische) Staatsangehörigkeit eines Ehegatten oder der
Aufenthaltsort der Ehegatten in der EU oder im außereuropäischen Ausland. Dies
ist notwendig, weil für Ehesachen innerhalb der EU die sog. EheVO 2003 gilt. Das
bedeutet, dass auf solche Angelegenheiten nicht deutsches Prozessrecht
angewendet wird, sondern dass die europäischen Regeln vorrangig anzuwenden
sind. Besitzt die Angelegenheit einen Bezug zu mindestens einer europäischen
Rechtsordnung, bestimmt Art. 3 der EheVO 2003, dass Gerichte verschiedener
Mitgliedsstaaten konkurrierend, d.h. beide gleichzeitig zuständig sind.
Allerdings soll in diesem Fall das Gericht des Mitgliedsstaates zuständig sein,
bei dem der Scheidungsantrag zuerst eingereicht wurde. Ist einer der Ehegatten
Deutscher, ist die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte aber stets
zu bejahen, sofern der/die Deutsche sich seit mindestens sechs Monaten
gewöhnlich in Deutschland aufhält und nicht zuvor in einem anderen
Mitgliedsstaat der EU einen Scheidungsantrag eingereicht wurde. Gleiches gilt,
wenn beide Ehegatten Deutsche sind und im Ausland leben. Besitzt die
Angelegenheit hingegen nur einen Bezug zu einer nicht –europäischen
Rechtsordnung, gelten die Regeln des § 98 ff. FamFG, sofern sich keine
Zuständigkeit aus der EheVO herleiten lässt. Auch nach diesen Regeln sind
deutsche Gerichte international zuständig, wenn mindestens ein Ehegatte
Deutscher ist.
Anwendbares
Recht
Zuletzt ist das anwendbare
Recht zu bestimmen, d.h. ob z.B. deutsches Scheidungsrecht auf die Scheidung
einer in Frankreich geschlossene und gelebten Ehe angewendet werden kann oder
aber französisches Recht. Die Frage nach dem anwendbaren Recht ist eine Frage
des sog. Internationalen Privatrechts. Dieses ist in der sogenannten Rom-III-VO
(VO 1259/2010) für das anwendbare Recht auf die Scheidungsvoraussetzungen
geregelt.
Allgemeine
Hinweise
Scheidungsanträge können vor
deutschen Familiengerichten nur durch einen Anwalt gestellt werden. Es
empfiehlt sich daher, einen Anwalt am Gerichtsort zu beauftragen, um die
späteren Anwaltskosten nicht zusätzlich durch Reisekosten zu erhöhen. Auch ist
ein Anwalt vor Ort mit den Gepflogenheiten des Gerichts besser vertraut.
Es kann außerdem ratsam
sein, daneben einen sog. Zustellungsbevollmächtigten zu bestimmen. In den
meisten Fällen ist dies der vertretende Anwalt, dies ist aber nicht zwingend.
Sinn und Zweck dieser Bestellung ist es, zur Beschleunigung des Verfahrens
umständliche Auslandszustellungen zu vermeiden. Dies bedeutet, dass Ladungen,
Anträge und der Beschluss dann nur innerhalb Deutschlands und deshalb
wesentlich schneller und unkomplizierter zugestellt werden können.