Das Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten
hat am 11.01.2013 den Bundesrat passiert. Eingefügt worden sind im
Bürgerlichen Gesetzbuch die §§ 630 a – 630 h BGB, welche den Kern des
Gesetzes bilden. Die neu eingefügten Vorschriften spiegeln im
Wesentlichen die bisher ergangene und gefestigte Rechtsprechung wieder.
So ist nunmehr verbindlich in § 630 c BGB festgeschrieben, dass zu
Beginn der medizinischen Behandlung über deren wesentlichen Umstände zu
informieren ist und in § 630 d BGB, dass vor einer medizinischen
Maßnahmen die Einwilligung des Patienten eingeholt werden muss. Ferner
muss rechtzeitig aufgeklärt werden u.a. über Risiken, Art und Umfang
der Behandlung. Einer Aufklärung bedarf es gemäß § 630 e BGB dann nicht,
wenn die Maßnahme z. B. unaufschiebbar ist. Ebenfalls von der
Rechtsprechung schon entscheiden und nun gesetzlich geregelt in § 630 f
BGB und § 630 g BGB ist die Pflicht zur Dokumentation und das Recht des
Patienten zur Einsichtnahme in die Patientenakten. Nach dem Willen des
Gesetzgebers soll dem Patienten der Nachweis von Behandlungsfehlern und
Aufklärungsfehlern nun besser gelingen.
Auszug aus dem Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten:
§ 630a BGB Vertragstypische Pflichten beim Behandlungsvertrag
(1) Durch den Behandlungsvertrag wird derjenige, welcher die
medizinische Behandlung eines Patienten zusagt (Behandelnder), zur
Leistung der versprochenen Behandlung, der andere Teil (Patient) zur
Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet, soweit nicht ein
Dritter zur Zahlung verpflichtet ist.
(2) Die Behandlung hat nach den zum Zeitpunkt der Behandlung
bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards zu erfolgen,
soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.
§ 630b BGB Anwendbare Vorschriften
Auf das Behandlungsverhältnis sind die Vorschriften über das
Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist,
anzuwenden, soweit nicht in diesem Untertitel etwas anderes bestimmt
ist.
§ 630c BGB Mitwirkung der Vertragsparteien; Informationspflichten
(1) Behandelnder und Patient sollen zur Durchführung der Behandlung zusammenwirken.
(2) Der Behandelnde ist verpflichtet, dem Patienten in verständlicher
Weise zu Beginn der Behandlung und, soweit erforderlich, in deren
Verlauf sämtliche für die Behandlung wesentlichen Umstände zu erläutern,
insbesondere die Diagnose, die voraussichtliche gesundheitliche
Entwicklung, die Therapie und die zu und nach der Therapie zu
ergreifenden Maßnahmen. Sind für den Behandelnden Umstände erkennbar,
die die Annahme eines Behandlungsfehlers begründen, hat er den Patienten
über diese auf Nachfrage oder zur Abwendung gesundheitlicher Gefahren
zu informieren. Ist dem Behandelnden oder einem seiner in § 52 Absatz 1
der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen ein Behandlungsfehler
unterlaufen, darf die Information nach Satz 2 zu Beweiszwecken in einem
gegen den Behandelnden oder gegen seinen Angehörigen geführten Straf-
oder Bußgeldverfahren nur mit Zustimmung des Behandelnden verwendet
werden.
(3) Weiß der Behandelnde, dass eine vollständige Übernahme der
Behandlungskosten durch einen Dritten nicht gesichert ist oder ergeben
sich nach den Umständen hierfür hinreichende Anhaltspunkte, muss er den
Patienten vor Beginn der Behandlung über die voraussichtlichen Kosten
der Behandlung in Textform informieren. Weitergehende Formanforderungen
aus anderen Vorschriften bleiben unberührt.
(4) Der Information des Patienten bedarf es nicht, soweit diese
ausnahmsweise aufgrund besonderer Umstände entbehrlich ist, insbesondere
wenn die Behandlung unaufschiebbar ist oder der Patient auf die
Information ausdrücklich verzichtet hat.
§ 630d BGB Einwilligung
(1) Vor Durchführung einer medizinischen Maßnahme, insbesondere eines
Eingriffs in den Körper oder die Gesundheit, ist der Behandelnde
verpflichtet, die Einwilligung des Patienten einzuholen. Ist der Patient
einwilligungsunfähig, ist die Einwilligung eines hierzu Berechtigten
einzuholen, soweit nicht eine Patientenverfügung nach § 1901a Absatz 1
Satz 1 die Maßnahme gestattet oder untersagt. Weitergehende
Anforderungen an die Einwilligung aus anderen Vorschriften bleiben
unberührt. Kann eine Einwilligung für eine unaufschiebbare Maßnahme
nicht rechtzeitig eingeholt werden, darf sie ohne Einwilligung
durchgeführt werden, wenn sie dem mutmaßlichen Willen des Patienten
entspricht.
(2) Die Wirksamkeit der Einwilligung setzt voraus, dass der Patient
oder im Falle des Absatzes 1 Satz 2 der zur Einwilligung Berechtigte vor
der Einwilligung nach Maßgabe von § 630e Absatz 1 bis 4 aufgeklärt
worden ist.
(3) Die Einwilligung kann jederzeit und ohne Angabe von Gründen formlos widerrufen werden
§ 630e BGB Aufklärungspflichten
(1) Der Behandelnde ist verpflichtet, den Patienten über sämtliche
für die Einwilligung wesentlichen Umstände aufzuklären. Dazu gehören
insbesondere Art, Umfang, Durchführung, zu erwartende Folgen und Risiken
der Maßnahme sowie ihre Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und
Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Diagnose oder die Therapie. Bei
der Aufklärung ist auch auf Alternativen zur Maßnahme hinzuweisen, wenn
mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Methoden zu
wesentlich unterschiedlichen Belastungen, Risiken oder Heilungschancen
führen können.
(2) Die Aufklärung muss
1. mündlich durch den Behandelnden oder durch eine Person erfolgen,
die über die zur Durchführung der Maßnahme notwendige Ausbildung
verfügt; ergänzend kann auch auf Unterlagen Bezug genommen werden, die
der Patient in Textform erhält,
2. so rechtzeitig erfolgen, dass der Patient seine Entscheidung über die Einwilligung wohlüberlegt treffen kann,
3. für den Patienten verständlich sein.
Dem Patienten sind Abschriften von Unterlagen, die er im Zusammenhang
mit der Aufklärung oder Einwilligung unterzeichnet hat, auszuhändigen.
(3) Der Aufklärung des Patienten bedarf es nicht, soweit diese
ausnahmsweise aufgrund besonderer Umstände entbehrlich ist, insbesondere
wenn die Maßnahme unaufschiebbar ist oder der Patient auf die
Aufklärung ausdrücklich verzichtet hat.
(4) Ist nach § 630d Absatz 1 Satz 2 die Einwilligung eines hierzu
Berechtigten einzuholen, ist dieser nach Maßgabe der Absätze 1 bis 3
aufzuklären.
(5) Im Fall des § 630d Absatz 1 Satz 2 sind die wesentlichen Umstände
nach Absatz 1 auch dem Patienten entsprechend seinem Verständnis zu
erläutern, soweit dieser auf Grund seines Entwicklungsstandes und seiner
Verständnismöglichkeiten in der Lage ist, die Erläuterung aufzunehmen,
und soweit dies seinem Wohl nicht zuwider läuft. Absatz 3 gilt
entsprechend.
§ 630f Dokumentation der Behandlung
(1) Der Behandelnde ist verpflichtet, zum Zweck der Dokumentation in
unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung eine
Patientenakte in Papierform oder elektronisch zu führen. Berichtigungen
und Änderungen von Eintragungen in der Patientenakte sind nur zulässig,
wenn neben dem ursprünglichen Inhalt erkennbar bleibt, wann sie
vorgenommen worden sind. Dies ist auch für elektronisch geführte
Patientenakten sicherzustellen.
(2) Der Behandelnde ist verpflichtet, in der Patientenakte sämtliche
aus fachlicher Sicht für die derzeitige und künftige Behandlung
wesentlichen Maßnahmen und deren Ergebnisse aufzuzeichnen, insbesondere
die Anamnese, Diagnosen, Untersuchungen, Untersuchungsergebnisse,
Befunde, Therapien und ihre Wirkungen, Eingriffe und ihre Wirkungen,
Einwilligungen und Aufklärungen. Arztbriefe sind in die Patientenakte
aufzunehmen.
(3) Der Behandelnde hat die Patientenakte für die Dauer von zehn
Jahren nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren, soweit nicht nach
anderen Vorschriften andere Aufbewahrungsfristen bestehen.
§ 630g Einsichtnahme in die Patientenakte
(1) Dem Patienten ist auf Verlangen unverzüglich Einsicht in die
vollständige, ihn betreffende Patientenakte zu gewähren, soweit der
Einsichtnahme nicht erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige
erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen. Die Ablehnung der
Einsichtnahme ist zu begründen. § 811 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Der Patient kann auch elektronische Abschriften von der
Patientenakte verlangen. Er hat dem Behandelnden die entstandenen Kosten
zu erstatten.
(3) Im Fall des Todes des Patienten stehen die Rechte aus den
Absätzen 1 und 2 zur Wahrnehmung der vermögensrechtlichen Interessen
seinen Erben zu. Gleiches gilt für die nächsten Angehörigen des
Patienten, soweit sie immaterielle Interessen geltend machen. Die Rechte
sind ausgeschlossen, soweit der Einsichtnahme der ausdrückliche oder
mutmaßliche Wille des Patienten entgegensteht.
§ 630g Einsichtnahme in die Patientenakte
(1) Dem Patienten ist auf Verlangen unverzüglich Einsicht in die
vollständige, ihn betreffende Patientenakte zu gewähren, soweit der
Einsichtnahme nicht erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige
erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen. Die Ablehnung der
Einsichtnahme ist zu begründen. § 811 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Der Patient kann auch elektronische Abschriften von der
Patientenakte verlangen. Er hat dem Behandelnden die entstandenen Kosten
zu erstatten.
(3) Im Fall des Todes des Patienten stehen die Rechte aus den
Absätzen 1 und 2 zur Wahrnehmung der vermögensrechtlichen Interessen
seinen Erben zu. Gleiches gilt für die nächsten Angehörigen des
Patienten, soweit sie immaterielle Interessen geltend machen. Die Rechte
sind ausgeschlossen, soweit der Einsichtnahme der ausdrückliche oder
mutmaßliche Wille des Patienten entgegensteht.
§ 630h Beweislast bei Haftung für Behandlungs- und Aufklärungsfehler
(1) Ein Fehler des Behandelnden wird vermutet, wenn sich ein
allgemeines Behandlungsrisiko verwirklicht hat, das für den Behandelnden
voll beherrschbar war und das zur Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit des Patienten geführt hat.
(2) Der Behandelnde hat zu beweisen, dass er eine Einwilligung gemäß §
630d eingeholt und entsprechend den Anforderungen des § 630e aufgeklärt
hat. Genügt die Aufklärung nicht den Anforderungen des § 630e, kann der
Behandelnde sich darauf berufen, dass der Patient auch im Fall einer
ordnungsgemäßen Aufklärung in die Maßnahme eingewilligt hätte.
(3) Hat der Behandelnde eine medizinisch gebotene wesentliche
Maßnahme und ihr Ergebnis entgegen § 630f Absatz 1 oder Absatz 2 nicht
in der Patientenakte aufgezeichnet oder hat er die Patientenakte
entgegen § 630f Absatz 3 nicht aufbewahrt, wird vermutet, dass er diese
Maßnahme nicht getroffen hat.
(4) War ein Behandelnder für die von ihm vorgenommene Behandlung
nicht befähigt, wird vermutet, dass die mangelnde Befähigung für den
Eintritt der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
ursächlich war.
(5) Liegt ein grober Behandlungsfehler vor und ist dieser
grundsätzlich geeignet, eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit der tatsächlich eingetretenen Art herbeizuführen, wird
vermutet, dass der Behandlungsfehler für diese Verletzung ursächlich
war. Dies gilt auch dann, wenn es der Behandelnde unterlassen hat, einen
medizinisch gebotenen Befund rechtzeitig zu erheben oder zu sichern,
soweit der Befund mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Ergebnis
erbracht hätte, das Anlass zu weiteren Maßnahmen gegeben hätte, und wenn
das Unterlassen solcher Maßnahmen grob fehlerhaft gewesen wäre.“