Das Internationale Privatrecht (IPR) wird zunehmend wichtiger. Es ist geregelt im Gesetz über die Einführung des BGB und in einer Vielzahl von völkerrechtlichen Übereinkommen. Zum einen ist unternehmerische Tätigkeit kaum noch ohne Auslandsberührung denkbar. Zum anderen bietet das Ausland vielfältige Kapitalanlagemöglichkeiten. Im grenzüberschreitenden Leistungsaustausch liegen vielfältige Risiken und Chancen.
Unsere Tätigkeit auf dem Gebiet des Internationalen Privatrechts dient der Bestimmung des jeweils anwendbaren Rechtes bei Unternehmensgründungen, Unternehmenskäufen, bei Kapitalanlagen (insbesondere Grundstückskäufen), bei der Forderungseinziehung und schließlich auch in Nachlaßsachen.
Das IPR ist nationales Recht. Es ist von Land zu Land verschieden. Die Anknüpfungspunkte der Kollisionsnormen können voneinander abweichen (z.B. Staatsangehörigkeit, Sitz des Rechtsverhältnisses, Aufenthaltsort etc.). Es kann aufgrund der Rechtsverschiedenheit durchaus vorkommen, daß das IPR eines anderen Staates entweder auf das Recht des Verweisungsstaates zurückverweist oder auf das Recht eines dritten Staates weiterverweist. Dies akzeptiert das deutsche IPR im Grundsatz, in dem es eine Gesamtverweisung annimmt. Um ein endloses Hin- und Her zu vermeiden, bricht allerdings das deutsche IPR die Rückverweisung ab, Art. 4 Abs. 1 S. 2 EGBGB.
Das IPR des Schuldrechts ist im Römischen EWG-übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht vom 19. Juni 1980 (BGBl 1986 II, S. 810) vereinheitlicht. Vertragsstaaten sind Bundesrepublik Deutschland, Belgien, Dänemark, Frankreich, Italien, Luxemburg, Großbritannien, Niederlande, Irland, Griechenland, Spanien, Portugal. Einige Staaten haben das übereinkommen in innerstaatliches Recht transformiert, hierzu gehört auch Deutschland.
Das Wiener UN-übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (BGBl 1989 II, S. 588) trat für die Bundesrepublik Deutschland am 01.01.1991 in Kraft. In Großbritannien gilt es noch nicht (Stand: 31.12.1997). Die Anwendbarkeit des übereinkommens ist aber gegeben, wenn die Regeln des IPR zur Anwendung des Rechts eines Vertragsstaates führen, Art. 1 Abs. 1 lit. b) UN-übereinkommen (vgl. OLG Düsseldorf RIW 1993, S. 325). Für die Kaufpreiszahlung gilt Art. 53 UN-übereinkommen. Das Wiener UN-übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (BGBl 1989 II, S. 588) ist Völkerrecht. Es gilt als unmittelbar anwendbares deutsches Recht (Herber/Czerwenka, Internationales Kaufrecht, vor Art. 1 Rn. 11). Das übereinkommen ist stets vorrangig vor dem innerstaatlichen Recht (als auch dem internationalen Privatrecht) anzuwenden. Das übereinkommen findet im seinem Anwendungsbereich stets als lex fori Anwendung. Nur wenn ein Staat berührt ist, der noch kein Vertragsstaat ist, dann muß das Vertragsstatut ermittelt werden.
Die Internationale Handelskammer in Paris gibt die sog. Incoterms heraus. Die bekanntesten Klauseln sind FOB und CIF. Incoterms werden nicht kraft Handelsbrauches, sondern kraft Vereinbarung Vertragsbestandteil. Der Regelungsgehalt der Incoterms beschränkt sich auf Fragen der Warenabnahme, des Preis- und Gefahrüberganges sowie der Aus- und Einfuhr von Gütern. Die Incoterms enthalten grundsätzlich keine Regelungen zum Erfüllungsort. Einzige Ausnahme ist CIF (cost, insurance, freight) im Überseegeschäft, welche den Abladeort zum Leistungsort für den Verkäufer macht (Müller/Hök, Einzug
von Auslandsforderungen, S. 84).
Zum Internationalen Privatrecht im weiteren Sinne gehören auch Fragen der Immunität von Staaten, Staatsoberhäuptern, diplomatischer und konsularischer Vertretungen sowie der in den Missionen tätigen Menschen. Die Immunitätsregeln entscheiden über die Gerichtsfreiheit rechtserheblicher Erklärungen und Handlungen der vorstehenden natürlichen und juristischen Personen.