Im Zusammenhang mit der
Instrumentenreform 2012 ist der Gründungszuschuss von einer
Anspruchsleistung in eine Ermessensleistung umgewandelt worden. Das
heißt, dass der Entscheidungsspielraum der Agentur und damit die
Möglichkeit, Anträge abzulehnen, erweitert wurde. Hintergrund ist,
dass die Regierung bis 2015 die Ausgaben für den Gründungszuschuss
erheblich senken will (von 1,8 Millionen auf € 400,00).
Im Rahmen der Ermessensprüfung nimmt
die Behörde zunächst ein berufliches Profiling vor wo sie
Handlungsbedarf und Handlungsstrategie und prüft, ob es Alternativen
zur Selbständigkeit gibt. Auf Grundlage dessen wird anschließend
geprüft, ob die Vermittlung in eine Anstellung Vorrang hat, weil
dadurch z.B. eine bessere berufliche Integration erreicht werden kann
als durch die Selbständigkeit. Auch bei der Beurteilung der Eignung
und Tragfähigkeit besteht für die Fachkräften der Agentur ein
Beurteilungsspielraum, der die Möglichkeit zur Ablehnung des Antrags
eröffnet. Gefördert werden kann in Zukunft nur, wenn die Förderung
auch erforderlich ist. Das ist dann nicht der Fall, wenn sich jemand
selbst schon bei Beginn der selbständigen Tätigkeit finanzieren
kann (z.B. bei Betriebsübernahmen).
Bei der Entscheidung über die
Weitergewährung des Gründungszuschusses nach ist die Frage
miteinzubeziehen, inwieweit sich die Angagben, die im Geschäftsplan
für die ersten sechs Monate gemacht wurden.
Im Hinblick auf die vorgenommenen
Änderungen ist es deshalb umso wichtiger, sich gut auf die
Antragstellung vorzubereiten und ggf. beraten zu lassen.