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Mietrecht
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Mietvertrag ->
Mietminderung
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Mietspiegel
Beim Mietvertrag, einem im
BGB typisierten gegenseitigen schuldrechtlichen Vertrag, schuldet der
Vermieter dem Mieter die Gebrauchsüberlassung einer Sache auf Zeit und der
Mieter als Gegenleistung die vereinbarte Miete (§ 535 BGB). Im Unterschied
zu Kauf, Tausch und Schenkung, bei denen es um die Veräußerung eines
Gegenstandes geht, bildet die Miete so wie Pacht und die unentgeltliche
Leihe einen Gebrauchsüberlassungsvertrag. Mögliche Mietgegenstände sind
bewegliche und unbewegliche Sachen oder Sachteile, die gebrauchstauglich
sind (beispielsweise Hauswand als Werbefläche). Für das Mietrecht gelten die
§§ 535 - 580a BGB.
Der Vermieter hat die Hauptpflicht, die Mietsache dem Mieter in einem zum
vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen
(Gebrauchsüberlassung) und sie während der Mietzeit hierin zu erhalten
(Instandhaltungspflicht). Ihr Eigentümer braucht er nicht zu sein (Beispiel:
Untermiete). Hauptpflicht des Mieters ist es, die vereinbarte Miete (vormals
Mietzins) zu zahlen oder eine statt dessen vereinbarte Gegenleistung zu
erbringen. Da er die Mietsache besitzt, treffen ihn Obhutspflichten.
Die Parteien eines Mietvertrages müssen sich über Mietgegenstand,
Gebrauchszweck und Entgeltlichkeit einig sein. Einen Vertrag über
Grundstücke, Wohn- oder Gewerberäume für längere Zeit als ein Jahr müssen
sie schriftlich schließen, sonst gilt er für unbestimmte Zeit und ist schon
nach dem ersten Jahr ordentlich kündbar (§§ 550, 578 BGB). Im Übrigen dürfen
die Vertragsparteien von den gesetzlichen Mietbestimmungen abweichen und den
Mietvertrag im Rahmen der Vertragsfreiheit ihren Bedürfnissen anpassen; so
können sie nähere Bestimmungen treffen etwa zur Art der Nutzung (Beispiel:
der Mieter eines KFZ darf nicht in bestimmte Länder mit hoher Diebstahlquote
reisen), zu den Voraussetzungen einer Kündigung oder zum Ersatz von
Aufwendungen des Mieters auf die Mietsache. Schließlich besteht innerhalb
eines Mietvertrages - wie bei allen gegenseitigen Schuldverträgen - die
Nebenpflicht, die Interessen der anderen Partei und den Vertragszweck nicht
zu gefährden.
Wohnraum
In Deutschland lebt fast die Hälfte der Bevölkerung (48 %) in gemieteten
Wohnräumen; das verschafft der Wohnraummiete besondere praktische Bedeutung.
Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt sie eingehend und stärkt die Rechte des
Wohnraummieters nachhaltig (soziales Mietrecht). Nach einer Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts ist das Besitzrecht des Mieters an der gemieteten
Wohnung Eigentum im Sinne von Art. 14 Abs. 1 S 1 GG (deutsches Grundgesetz)
(Beschluss vom 26. Mai 1993, Az: 1 BvR 208/93, NJW 1993, 2035).
Den einfachen Zeitmietvertrag gibt es nicht mehr. An seine Stelle tritt der
qualifizierte Zeitmietvertrag: In ihm muss begründet sein, warum das
Mietverhältnis befristet ist (zum Beispiel Eigenbedarf). Fehlt dies, so gilt
der Vertrag automatisch unbefristet.
Es gibt spezielle Index- und Staffelmieten bei diesen wird die Miete
automatisch erhöht b.z.w. einem Index angepasst.
Behindertengerechter Umbau: Bei berechtigtem Bedarf kann die Zustimmung vom
Vermieter verlangt werden. Der Vermieter kann aber für den Fall eines
Rückbaus zusätzliche Sicherheiten verlangen.
Stirbt der Mieter, tritt der Lebenspartner in den Mietvertrag ein. Dies gilt
auch für nichteheliche Lebensgemeinschaften.
Drei Jahre muss der Käufer einer in eine Eigentumswohnung gewandelte
Mietwohnung warten, bis er wegen Eigenbedarfs kündigen darf. Abweichend
davon können die einzelnen Bundesländer diese Frist bis auf zehn Jahre
verlängern.
Dem Mieter stehen die Zinsen der Mietkaution auch dann zu, wenn sie der
Vermieter zu einem höheren als den üblichen Zinssatz angelegt hat.
Der Mieter hat eine Kündigungsfrist von drei Monaten.
Siehe auch: Abmahnung bei Mietverträgen für Wohnraum
Mieterhöhungen für Wohnraum
Die Miete darf höchstens alle 12 Monate erhöht werden aber auf keinen Fall
um mehr als 20% innerhalb von drei Jahren. Eine Mieterhöhung muss begründet
werden. Hierbei wird üblicherweise auf ortsübliche Vergleichsmieten
verwiesen. Diese können z.B. dem Mietspiegel entnommen werden. Einer
Mieterhöhung muss drei Monate im Voraus bekannt gegeben werden. Der Mieter
muss dieser zustimmen, wenn die Mieterhöhung formal in Ordnung ist.
Zusätzlich können Mieterhöhungen durchgeführt werden, wenn Modernisierungen
am Haus oder der Wohnung durchgeführt werden, von denen der Mieter
profitiert. Nicht zulässige Begründungen für eine Mieterhöhung sind z.B.
gestiegene Hypothekendarlehenszinsen für den Vermieter.
Mietminderung für Wohnraum
Die Mietminderung für Wohnraum wird in dem Artikel Mietminderung behandelt.
Schriftform beim Mietvertrag
Besteht der Mietvertrag aus einem Dutzend loser Blätter, verstößt das nicht
gegen die Schriftform; denn gemäß § 126 BGB ist keine körperliche Verbindung
der einzelnen Blätter der Urkunde notwendig, wenn sich deren Einheit aus
fortlaufender Paginierung, fortlaufender Numerierung der einzelnen
Bestimmungen, einheitlicher graphischer Gestaltung, inhaltlichem
Zusammenhang des Textes oder vergleichbaren Merkmalen zweifelsfrei ergibt.
(BGH, Az. XII ZR 234/95, aus: NJW 1998, S. 58)
Absolut keine Probleme mit der Schriftform gibt es, wenn die Seiten mit der
Heftmaschine zusammengefügt sind. (BGH, Az. XII ZR 55/97, Pressemitteilung
Nr. 55/1999) Für die Einhaltung der Schriftform eines Mietvertrages reicht
auch bei einem Ursprungsvertrag die wechselseitige Bezugnahme der einzelnen
Blätter (gedankliche Verknüpfung); eine körperliche Verbindung ist nicht
erforderlich. (LG Berlin, Az. 62 S 595/96, aus: GE 16/97, S. 1027)
Die Unterschriften von Mieter und Vermieter müssen nicht auf demselben
Exemplar enthalten sein. Es genügt, wenn jede Partei auf dem Exemplar des
anderen unterzeichnet. Allerdings muß es sich um identische
Vertragsexemplare handeln. (BGH, Az. XII ZR 179/98, Urteil vom 18. Oktober
2000)
Haben beide Mietparteien identische Vertragsformulare unterzeichnet, der
Vermieter aber seine Unterschrift auf dem Exemplar für den Mieter mit einem
handschriftlichen Zusatz geleistet, der einen Vorbehalt enthält, so ist die
Schriftform nicht mehr eingehalten und kein Vertrag zustandegekommen.
Unerheblich ist dabei, ob der Vorbehalt wichtige oder geringfügige
Änderungen betrifft. (BGH, Az. XII ZR 179/98, aus: Tsp vom 20. Oktober 2001,
S. I 9)
Fall: Beide Parteien hatten einen auf 10 Jahre befristeten
Gewerbemietvertrag geschlossen, der vom Mieter unterzeichnet und dem
Vermieter zugeschickt wurde. Der Vermieter hatte ebenfalls unterschrieben,
gleichzeitig dem Mieter einen Brief mit geringfügigen Vertragsänderungen
zugeschickt und seiner Unterschrift unter dem Vertragsformular den Zusatz
beigefügt, daß die Unterzeichnung "nur gemäß unserem (letzten) Schreiben"
gilt. Der Mieter ist in die Gewerberäume eingezogen, hatte aber nie die
Änderungen gegenüber dem Vermieter bestätigt. Somit lag kein formwirksamer
befristeteter Mietvertrag zwischen beiden Parteien vor und der Mieter hatte
das Recht, das Mietverhältnis mit dreimonatiger Kündigungsfrist vorzeitig zu
kündigen.
Soll ein zuvor beendetes Mietverhältnis zwischen den ursprünglichen
Mietparteien fortgesetzt werden, reicht es aus und genügt der Schriftform,
wenn beide Parteien in einem Schriftstück auf den Inhalt des vormals
gültigen Mietvertrages konkret Bezug nehmen. Die Wiederholung des gesamten
Textes ist überflüssig. (BGH, Az. XII ZR 75/98, aus: Tsp vom 3. November
2001, S. I 9)
Kritisches Beispiel
Momentan wird ein Antidiskriminerungsgesetz diskutiert, das für das Merkmal
Ethnie und "Rasse" auch Auswirkungen auf das Mietrecht haben soll. Es kann
als notwendige Folge in einer langen Kette von Interventionen des Staates
angesehen werden. Diese sei nachfolgend erläutert.
Ein ursprüngliches Ziel des Gesetzgebers war es, Wohnraum nicht zu teuer
werden zu lassen. Der Staat intervenierte, indem Spielräume bei
Mieterhöhungen gesetzlich verringert wurden. Die Folge war, dass viele
Vermieter ihren Mietern kündigten, um bei einem nun neuen Mieter die
gewünschte Miete verlangen zu können. Dies hatte die nächste Intervention
des Staates zur Folge: Ein Kündigungsschutz sollte die Kündigung erschweren.
Nun lag jedoch das Risiko für einen nicht zahlenden Mieter gänzlich beim
Vermieter, da er Mietnomaden nicht mehr einfach kündigen konnte. Die Folge
war eine gezieltere Vorauswahl des Mieters durch den Vermieter. Nun aber
verkehrte sich die anfängliche Idee. Das ursprüngliche Ziel des Staates,
Wohnraum preiswert zu machen, um sozial Benachteiligten die Bezahlung der
Miete zu ermöglichen, führte nun dazu, dass gerade solche Gruppen bei der
Vorauswahl durch den Vermieter nicht mehr berücksichtigt wurden, stattdessen
Besserverdienende.
Als Gegenmaßnahme wird nun ein Antidiskriminierungsgesetz erwogen. Nun muss
der Vermieter "objektiv" nachweisen, dass er eine Person nicht aus Gründen
der Diskriminierung abgelehnt hat. Es besteht nun rein theoretisch für einen
Vermieter die Gefahr, dass sich jemand in die eigene Wohnung einklagen kann.
Es scheint aus Sicht einiger Kritiker absehbar, dass die Bereitschaft, eine
Wohnung zu vermieten, abnehmen wird. Sollte dies tatsächlich so einreten,
würde der Wohnraum verknappt und entsprechend teurer.
Miete (auch [insbesondere Schweizerisch]: Mietzins) ist nach deutschem
Schuldrecht die Gegenleistung, die der Mieter dem Vermieter nach dem
Mietvertrag schuldet. Ein davon zu unterscheidendes und weiter gehendes
Schuldverhältnis ist die Pacht.
Die frühere Terminologie Miete für die Vertragsart und Mietzins für die
Gegenleistung wurde mit Rücksicht auf die umgangssprachliche Verwendung vom
Bürgerlichen Gesetzbuch inzwischen aufgegeben, in der Schweiz ist der
Begriff Mietzins jedoch üblich. Dennoch hat Miete durchaus einen
zinsähnlichen Charakter. Dies erkannte bereits Thomas von Aquin.
Die Miete ist in der Praxis meist auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung
zwischen Mieter und Vermieter im Voraus zu bezahlen. Um den Mieter in Verzug
zu setzen, ist keine Mahnung erforderlich, wenn die Zahlungstermine im
Mietvertrag festgelegt wurden (beispielsweise "spätestens am 3. des Monats
für den laufenden Monat"). Ist die Mietsache mangelhaft, also ihre
Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufgehoben oder mehr als
unerheblich gemindert, so hat der Mieter kraft Gesetzes - also ohne dass es
einer Willenserklärung bedürfte - eine (ggf. bis auf Null) herabgesetze
(geminderte) Miete zu entrichten. Freilich trifft den Mieter die Pflicht,
die Mängel unverzüglich dem Vermieter anzuzeigen, damit dieser Abhilfe
schaffen kann. Solange die Anzeige nicht erfolgt ist, kann der Mieter die
Mietminderung nicht geltend machen.
Eine bestimmte Form der Miete kann die Charter, insbesondere von Schiffen
und Flugzeugen sein. Eine andere Sonderform ist die Pacht.
Mieterhöhungen bei Wohnungen
In der deutschen Sozialpolitik spielt der Mieterschutz heutzutage eine
starke Rolle. Dies war nicht immer so: Das System der ortsüblichen
Vergleichsmiete z.B. wurde erstmals im Jahre 1971 mit dem I.
Wohnraumkündigungsschutzgesetz eingeführt. In der Zeit davor konnte jeder
Vermieter von Wohnraum mit Hilfe einer sog. Änderungskündigung eine
einseitige Mieterhöhung durchsetzen. Mieter, die nicht willens oder in der
Lage waren, dieser Mieterhöhungs(auf)forderung nachzukommen, blieb nur die
Möglichkeit, die Wohnung zu räumen. Der Gesetzgeber sah sich veranlasst,
diese Form der Änderungskündigung zu verbieten. Freilich musste zum
Ausgleich dafür, eine andere Möglichkeit geschaffen werden, die Miete
erhöhen zu können.
Mieterhöhungen bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete nach § 558 (1) BGB:
Der Vermieter einer Wohnung kann die Zustimmung zu einer Mieterhöhung bis
zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete zum Zeitpunkt des
Erhöhungseintritts seit 15 Monaten unverändert ist. Das Erhöhungsverlangen
kann gegenüber dem Mieter frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung
geltend gemacht werden.
Die ortsübliche Vergleichsmiete nach § 558 (2) BGB
wird aus den üblichen Entgelten gebildet, die in der Gemeinde oder einer
vergleichbaren Gemeinde für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung,
Beschaffenheit und Lage in den letzten vier Jahren vereinbart oder geändert
worden sind (Mieterhöhungen aufgrund geänderter Betriebskosten nach § 560
BGB bleiben unberücksichtigt).
Kappungsgrenze nach § 558 (3) BGB:
Bei Mieterhöhungen bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete darf sich die Miete
innerhalb von drei Jahren nicht um mehr als 20 % erhöhen (Mieterhöhungen
aufgrund von Modernisierung nach § 559 BGB bzw. geänderter Betriebskosten
nach § 560 BGB bleiben i.d.R. unberücksichtigt).
Für Gewerberäume existieren derartige Gesetzesregelungen nicht.
Deckelung
Eine Begrenzung von Mietpreisen durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften (Deckelung)
wird von Fachleuten überwiegend als kontraproduktiv empfunden. In einer
Befragung von Wirtschaftswissenschaftlern, die in Unternehmungen, beim Staat
und in Hochschulen tätig waren, stimmten 93 % der Befragten der These zu,
dass eine Deckelung der Mietpreise Quantität und Qualität des
Wohnungsangebots mindere. (Quelle: Richard M. Alston, J. R. Kearl, and
Michael B. Vaughn, Is There Consensus among Economists in the 1990s?
American Economic Review, May 1992, 203-209)
Mietminderung
Von Mietminderung spricht man, wenn eine Mietsache Fehler oder Mängel
aufweist und die Miete (Mietpreis oder Mietzins) gekürzt wird.
Grundsätzlich ist bei einem Fehler oder Mangel die Miete automatisch
gemindert (vgl. § 536 BGB). Das heisst, sie muss weder beantragt noch
genehmigt werden.
Voraussetzungen für eine Mietminderung sind: ->
Mietminderung
Mietspiegel
Der Mietspiegel ist eine Übersicht über die ortsübliche Vergleichsmiete (§
558c BGB) im frei finanzierten Wohnungsbau. Er wird von Städten (selten auch
von größeren Gemeinden) in Zusammenarbeit mit einschlägigen
Interessengruppen (z.B. Mieter- und Vermieterverbände, Immobilienmakler
usw.) aufgestellt und bezieht sich räumlich auf die jeweilige Stadt oder
Gemeinde. -> Mietspiegel
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