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Familienrecht
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Volltextsuche: Familienrecht / Vormundschaft
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Vormundschaft
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Regelbeträge
Unter Vormundschaft versteht man die gesetzliche Fürsorge für eine Person
(das sog. Mündel), der die Geschäftsfähigkeit fehlt, sowie für deren
Vermögen.
Ein Vormund ist eine Person, die mit einer Vormundschaft betraut ist. Sie
ist rechtlicher Vertreter einer minderjährigen Person, welche unter keiner
elterlichen Sorge steht oder deren Eltern in den personen- und
vermögensrechtlichen Angelegenheiten nicht zur Vertretung berechtigt sind.
Für volljärige Menschen wird für den Fall, dass sie nicht über ihren freien
Willen verfügen, ein Gesetzlicher Betreuer bestellt.
Rechtsgrundlagen
Die Bestimmungen zur Vormundschaft stehen in §§ 1773 – 1895 BGB Bürgerliches
Gesetzbuch.
Anordnung der Vormundschaft durch das Gericht
Ein Gericht kann die Vormundschaft für eine minderjährige Person anordnen,
wenn beispielsweise ihre Eltern verstorben sind oder ihnen das Sorgerecht
entzogen wurde. Als Vormund können eine volljährige, geschäftsfähige Person,
mehrere Personen (beispielsweise ein Ehepaar), eine Behörde (beispielsweise
das Jugendamt) oder ein Verein berufen werden. Die Vormundschaft wird vom
Vormundschaftsgericht in drei Fällen von Amts wegen angeordnet:
wenn ein
Minderjähriger nicht unter elterlicher Sorge steht (weil z.B. die
Mutter
unverheiratet und minderjährig ist)
wenn die Eltern zur Vertretung des Minderjährigen nicht berechtigt sind
(weil z.B. das Familiengericht ihnen die elterliche Sorge entzogen hat oder
die elterliche Sorge ruht, weil die Eltern unbekannten Aufenthaltes sind)
wenn der Familienstand des Minderjährigen nicht zu ermitteln ist
(Findelkind)
Bestimmung eines Vormunds durch die Eltern
Die Eltern können im Testament bestimmen, zu wem im Falle eines frühen Todes
die Kinder kommen sollen. Sie benennen einen Vormund, der die Aufgaben der
elterlichen Sorge übernehmen wird. Das Vormundschaftsgericht ist an die
Entscheidung der Eltern gebunden, insofern sie dem Wohl des Kindes/der
Kinder dient. Wunschkandidaten der Eltern sind oft die Paten. Sie müssen
jedoch vorher gefragt werden, denn sie sind vom Gesetz her nicht zur
Übernahme der Vormundschaft verpflichtet.
Rechte und Pflichten eines Vormunds
Der Vormund hat das Recht und die Pflicht, für die Person und das Vermögen
des Mündels zu sorgen, insbesondere das Mündel zu vertreten. Als Vormund
wird die Person berufen, die von den Eltern des Mündels als Vormund benannt
wird - beispielsweise im Wege einer letztwilligen Verfügung. Ist der Vormund
nicht durch die Eltern bestimmt, hat das Vormundschaftsgericht nach Anhörung
des Jugendamtes den Vormund auszuwählen. Ist eine geeignete Person als
Vormund nicht vorhanden, kann ein rechtsfähiger Verein, der vom
Landesjugendamt hierzu als geeignet erklärt wurde (Vereinsvormundschaft, §
1791a BGB) oder das Jugendamt selbst (Amtsvormundschaft, § 1791b BGB) als
Vormund bestellt werden.
Rechte des Mündels
Hat das Mündel das 14. Lebensjahr vollendet, kann es die Berufung einer
Person zu seinem Vormund verhindern, wenn es mit dieser Person nicht
einverstanden ist.
Pflicht zur Übernahme einer Vormundschaft
Jeder Deutsche ist zur Übernahme der Vormundschaft verpflichtet, wenn er vom
Vormundschaftsgericht dazu berufen wird und keine Gründe dagegensprechen.
Ein Grund zur Ablehnung beziehungsweise zur Untauglichkeit zu einer
Vormundschaft ist:
die Eltern haben, als sie noch dazu berechtigt dazu waren, die
Vormundschaft
dieser Person ausgeschlossen,
die Ausübung der Vormundschaft würde die Sorge des berufenden
Vormundes für
dessen eigene Familie entscheidend erschweren,
er (der berufene Vormund) hat das 60. Lebensjahr vollendet,
er hat für mehr als drei minderjährige Personen zu sorgen,
er ist durch Krankheit zur Ausübung der Vormundschaft nicht fähig,
er wohnt zu weit vom Mündel entfernt,
er führt mehr als eine Vormundschaft.
Beendigung der Vormundschaft
Die Vormundschaft endet,
wenn das Mündel volljährig wird oder
die unverheiratete minderjährige Mutter volljährig wird oder
die Gründe für die Einrichtung der Vormundschaft weggefallen sind und
das
Gericht den Beschluss aufhebt, mit dem die Vormundschaft
eingerichtet wurde.
Pflegschaft
Die Vormundschaft ist von der Pflegschaft (§§ 1909 - 1921 BGB) zu
unterscheiden, die nur den Schutz eines begrenzten Kreises von
Angelegenheiten zum Gegenstand hat. (Die elterliche Sorge stellt sich im
Grunde wie ein Kuchen dar: eine Vormundschaft umfasst den gesamten Kuchen,
die Vermögenssorge und die Personensorge. Eine Pflegschaft bezieht sich nur
auf Stücke des Kuchens wie zum Beispiel die Gesundheitssorge oder das
Aufenthaltsbestimmungsrecht.)
Betreuung
Eine Vormundschaft über Volljährige, wie sie früher im Falle einer
Entmündigung eintrat, gibt es in Deutschland nicht mehr. An ihre Stelle ist
seit dem 1. Januar 1992 das Rechtsinstitut der rechtlichen Betreuung
getreten (§§ 1896 - 1908k BGB).
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