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Verkehrszivilrecht


Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte für Verkehrszivilrecht

Volltextsuche: Verkehrszivilrecht

Hier finden Sie einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin aus Berlin, die Rechtsberatung in Sachen Verkehrszivilrecht anbieten.

Verkehrszivilrecht:

Im Verkehrszivilrechts werden auch Fragen des Schadensersatzes im Zusammenhang mit Straßenverkehrsunfällen geregelt. Hierzu gehören neben den materiellen Schäden auch die Geltendmachung immaterieller Schäden z.B. Schmerzensgeldansprüche, Nutzungsausfalls- und Verdienstausfallsschäden.

Im deutschen Recht ist das Schmerzensgeld seit dem 1. August 2002 in § 253 BGB geregelt. Es ist beschränkt auf Verletzungen des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung, sowie auf die gesetzlich besonders bestimmten Fälle (beispielsweise vertane Urlaubszeit § 651f BGB).

Es hat Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion (BGHZ GrZs 18, 149). Die Höhe bestimmt das Gericht gem. § 287 ZPO nach Ermessen je nach Art und Dauer der Verletzungen unter Berücksichtigung aller für die Höhe maßgeblichen Umstände. Der Antrag soll jedoch einen Streitwert angeben. Bleibt das Urteil mehr als 20% unter diesem Vorschlag, so begründet dies eine Beschwer für ein späteres Berufungsverfahren. Als ungefähre Richtschnur für die Schmerzensgeldhöhe dienen Präzedenzfälle, die gebäuchlichste Sammlung ist die ADAC-Schmerzensgeldtabelle von Hacks/Ring/Böhm. Der Geldbetrag der dort ausgewiesenen Schmerzensgelder wird üblicherweise noch mit einem Faktor entsprechend dem Verbraucherpreisindex multipliziert und gerundet, um ihn an das heutige Preisniveau anzupassen.

Bsp.: Hals-Wirbel-Schleudertrauma nach Auffahrunfall (sog. HWS-Syndrom), im Jahr 2002 gewöhnlich noch 1000 DM, jetzt üblicherweise 600 €.

Der Anspruch ist auch hier vererblich (BGH NJW 1995, 78). Auch der Verlust eines nahen Angehörigen wird berücksichtigt, wenn er die körperliche oder seelische Verfassung des Verletzten beeinträchtigt, also Schmerzen, langanhaltend Kummer und Sorgen, Wesensänderungen oder Schmälerung der Lebensfreude dem Schädigungsereignis kausal zurechenbar nach sich zieht.

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