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Vereinsrecht
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Vereinsrecht : Ein Verein ist nach
deutschem Zivilrecht der Zusammenschluss von mehreren Personen (Mitgliedern)
unter einem Namen (Vereinsnamen) zur Erzielung eines gemeinsamen Zwecks
(Vereinszweck). Durch Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen
Amtsgerichtes nach § 21 BGB erhält der Verein den Status einer juristische
Person. In der Satzung bestimmt der Verein seine eigene Verfassung
weitgehend selbst (Vereinsautonomie).
Gründung
Ein Verein wird dadurch gegründet, also rechtlich existent, dass mindestens
drei Personen Einigkeit über den gemeinsamen Zweck und den Namen erzielen
und dies in einer Satzung festhalten. Wird die Eintragung in das
Vereinsregister angestrebt, so sind zur Gründung mindestens sieben Personen
erforderlich.
Organe
Vorstand
Im gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtsverkehr wird der Verein
gesetzlich durch seinen Vorstand vertreten, dessen Einrichtung vom Gesetz
zwingend vorgeschrieben ist.
Mitgliederversammlung
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie entscheidet in
allen Vereinsangelegenheiten, die nicht vom Vorstand oder einem anderen in
der Satzung bestimmten Organ zu besorgen sind. Zu einer
Mitgliederversammlung hat der Vorstand in den von der Satzung bestimmten
Fällen und wenn die Interessen des Vereins es gebieten einzuberufen. In der
Praxis ist üblich, dass die Satzungen eine regelmäßige jährliche
Mitgliederversammlung vorsehen. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit
der Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Eine Änderung der Satzung sowie
die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der
Erschienenen. Die Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung
aller Mitglieder erfolgen.
Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Verein wird entweder durch Mitwirkung als Gründer oder
durch Beitritt erworben. Der Beitritt ist ein Vertrag zwischen dem Verein
und dem neuen Mitglied, setzt also dessen Antrag und die Annahme durch den
Verein, vertreten vom Vorstand voraus. Die Rechte aus der Mitgliedschaft
sind nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der
Mitgliedschaftsrechte kann niemandem anderen überlassen werden. Die
Mitgliedschaft endet durch Tod oder Austritt. Die Austrittserklärung ist
eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Die Satzung kann - was in der
Praxis üblich ist - vorsehen, dass der Austritt nur zum Ende des
Geschäftsjahrs wirkt.
Entziehung der Rechtsfähigkeit
Dem rechtsfähigen, also im Vereinsregister eingetragenen Verein wird die
Rechtsfähigkeit auf Antrag oder von Amts wegen entzogen, wenn durch einen
gesetzeswidrigen Vorstands- oder Mitgliederversammlungsbeschluss das
Gemeinwohl gefährdet ist, der Verein satzungswidrig wirtschaftliche Zwecke
verfolgt oder die Zahl der Vereinsmitglieder unter drei sinkt.
Vereinsauflösung
Der Verein wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder durch
Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst. Sein Vermögen fällt dann an die
in der Satzung bestimmten Personen. Enthält die Satzung hierüber keine
Bestimmung, so fällt das Vermögen an den Fiskus des Bundeslands, in dem der
Verein seinen Sitz hat.
Siehe auch
Klub
Gemeinschaft
Idealverein
Vereinsgesetz
Checkliste für
Vereinssatzungen
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