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Urheberrecht
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Das Urheberrecht
bezeichnet das ausschließliche Recht eines Urhebers an seinem Werk.
Das Urheberrecht dient dem Schutz bestimmter kultureller Geistesschöpfungen
|Werke|, wie z.B. literarische und wissenschaftliche Texte,
musikalische Kompositionen, Tonaufnahmen, Fotografien, Gemälde,
Rundfunksendungen, Filme. Es schützt dessen Urheber im Bezug auf das Werk in
seinem Persönlichkeitsrecht und seinen wirtschaftlichen Interessen.
Teilweise wird auch vom geistigen Eigentum |intellectual property| gesprochen und
so der Schutz des Immaterialgüterrechts und Sacheigentums parallelisiert,
dieser Begriff ist jedoch stark umstritten. Urheberrecht muss nicht
angemeldet werden und steht dem Urheber zu, sobald ein Werk einmal auf einem
Medium festgehalten worden ist.
In Deutschland geht man von einem einheitlichen Urheberrecht aus, bei dem
der Schutz der ideellen sowie der wirtschaftlichen Interessen eng mit
einander verbunden sind |monistische Theorie|. Das Urheberrecht wird
für grundsätzlich unübertragbar erklärt.
Das Urheberrecht ist durch das Gesetz über das Urheberrecht und verwandte
Schutzrechte |Urheberrechtsgesetz - UrhG| aus dem Jahre 1965 geregelt, zuletzt
erweitert durch das Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der
Informationsgesellschaft von 2003, welches sich speziell mit
Multimedia-Anwendungen befasst. Es gehört zum gewerblichen Rechtsschutz und
damit zum Privatrecht.
Welche
Werkarten fallen unter das Urheberrechtsgesetz
Zu den unter das Urheberrechtsgesetz fallenden Werken gehören Werke der
Literatur, Wissenschaft, Musik oder Bildender Kunst (§ 1 UrhG).
Computerprogramme gelten als Sprachwerke (§ 2 UrhG). Für sie gelten jedoch
besondere Regeln, während "traditionelle" Werke wie Musik oder Texte auch in
digitaler Form nur wie ein normales Werk geschützt sind.
Gesetzestexte, amtliche Verordnungen, Erlasse und Bekanntmachungen sind nach
§ 5 UrhG grundsätzlich gemeinfrei.
Schöpfungshöhe
In der juristischen Praxis ist die "persönliche geistige Schöpfung", die das
Gesetz fordert, immer wieder ein Streitpunkt in konkreten Fällen: Je nach
Werkgattung werden dabei in Gerichtsentscheidungen unterschiedliche Maßstäbe
an die sog. Schaffenshöhe angelegt, was in der Folge dazu führt, dass zwar
die meisten, aber nicht prinzipiell alle Ergebnisse menschlichen Schaffens
in der Praxis urheberrechtlich geschützt sind.
Per Gesetz erhält ein Urheber das Recht, über die Nutzungsrechte an seinem
Werk zu verfügen. Das heißt, er kann allein bestimmen, ob und in welcher
Form sein Werk vervielfältigt, veröffentlicht oder verbreitet wird und ggf.
die vertraglichen Bedingungen in Bezug auf Weiterverbreitung, Bearbeitung,
Kombination mit anderen Werken, gewerbliche Nutzung, weitere
Veröffentlichung und so weiter in weitem Umfange festlegen.
Das Urheberrecht regelt auch, dass bestimmte persönliche, nichtkommerzielle
und beschränkte Nutzungen erlaubt sind. Das Urheberrecht wird zum Beispiel
durch die Möglichkeit, aus fremden (rechtlich geschützten) Werken zu
zitieren, eingeschränkt (§ 51 UrhG). Hintergrund ist die Einsicht, dass
Zitate der kulturellen und wissenschaftlichen Weiterentwicklung einer
Gesellschaft dienen und die Rechte der Gesellschaft nicht durch Rechte
einzelner blockiert werden dürfen (Informationsfreiheit) (siehe auch Zitate
und Urheberrecht).
Schutzfrist-Schutzdauer
Nach Ablauf einer bestimmten Schutzfrist (in der Regel 70 Jahre nach dem Tod
des Urhebers) werden die Werke 'gemeinfrei' oder gleichbedeutend "Public
Domain". Tonaufnahmen und Bildaufnahmen verlieren den Schutz in der Regel
jedoch schon 50 Jahre nach deren Veröffentlichung. Bearbeitungen, die
ihrerseits schutzfähig sind, können jedoch auch nach diesem Zeitpunkt dem
Urheberrecht des Bearbeiters unterliegen. Siehe für eine detailliertere
Darstellung: Bildrechte.
Kennzeichnung
Zur eindeutigen Kennzeichnung dient meist ein sog. Copyright-Vermerk (dt.
Urheberrechtshinweis). Dieser Hinweis ist in Deutschland rechtlich nicht
notwendig, das heißt aus dem Fehlen eines derartigen Hinweises kann nicht
auf die Gemeinfreiheit des Werkes geschlossen werden.
Websites
Laut einem Urteil des OLG Hamm sind Quellcode, Websitegrafiken und Stylesheets
nicht urheberrechtlich geschützt. D. h., dass das Kopieren von ganzen
Webprojekten legal ist, sofern die Inhalte nicht übernommen werden.
Trotz sorgfältiger Bearbeitung wird keinerlei Haftung für die Richtigkeit,
Vollständigkeit und Aktualität der kostenlos bereit gestellten Informationen
übernommen.
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