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Sozialrecht Hier finden Sie einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin aus Berlin,
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Volltextsuche:
Sozialrecht
Sozialrecht: Sozialrecht: (im Sinne der
nachstehenden Ausführungen) ist öffentliches (hoheitliches) Recht und damit
geprägt von einem Über (=öffentliche Verwaltung, Behörde)- und
Unterordnungsverhältnis (Antragsteller, Leistungsempfänger).
Sozialrecht (Recht der sozialen Sicherung) dient der Erfüllung des
grundgesetzlichen Auftrags zur Sicherung des Sozialstaatspostulats.
Der Begriff ist vergleichsweise neu und wird in Deutschland einheitlich erst
seit den 70er Jahren des 20. Jahrhunderts verwendet; er ist beeinflusst
durch den Begriff der "sozialen Sicherung", der im internationalen Gebrauch
üblich geworden ist.
Versuche, das Sozialrecht (zusammen mit dem Arbeitsrecht und weiteren
Rechtsmaterien) einem selbstständigen dritten Zweig der (deutschen)
Rechtsordnung, neben öffentlichem und privatem Recht zuzuordnen, wie dies in
außerdeutschen Rechtsordnungen teilweise der Brauch ist, haben sich nicht
durchsetzen können. Das Sozialrecht ist eine Sammel- und
Querschnittsmaterie, die zahlreiche einzelne Rechtsgebiete und
Gesetzesmaterien in sich vereint. Es unterteilt sich nach der traditionellen
Klassifikation, wie sie auch das Grundgesetz verwendet, in die Bereiche
Sozialversicherung, Sozialversorgung (z. B. Wohngeld, Kindergeld,
Erziehungsgeld, Ausbildungsförderung), und Sozialhilfe (Sozialfürsorge).
Eine neuere Einteilung unterscheidet zwischen den Subsystemen Soziale
Vorsorge (insbesondere Sozialversicherung, berufsständische Versorgung),
Soziale Entschädigung, Soziale Förderung (z. B. Ausbildungsförderung;
Jugendhilfe; Familienlastenausgleich) und Soziale Hilfe (Sozialhilfe und
verwandte Leistungssysteme).
Als Sozialrecht im engeren Sinn (im formellen Sinn) wird heute weitgehend
das Recht des Sozialgesetzbuchs verstanden (siehe sogleich: Gesetzliche
Normierung); im weiteren Sinn (Sozialrecht im materiellen Sinn) fallen
darunter Materien des Lastenausgleichs und der Wiedergutmachung, regionale
sowie berufsständische Sondervorsorgesysteme u. a.
In einem noch weiteren Sinn können mit dem funktionalen Begriff des
"sozialen Rechts" alle rechtlichen Regelungen erfasst werden, die eine
besondere soziale Zwecksetzung verfolgen und insbesondere Ausdruck des
verfassungsgrechtlichen Staatszieles des Sozialstaatsprinzips sind (Artikel
20 Absatz 1 Grundgesetz), beispielsweise Bestimmungen über den sozialen
Mieterschutz, arbeitsrechtlichen Kündigungsschutz u. a.
Gesetzliche Normierung
Mit der Einführung des Sozialgesetzbuchs (SGB), Bücher I bis XII, sind die
Kernmaterien des Sozialrechts in einer zusammenhängenden Kodifikation
gefasst worden. Allgemeine Regelungen sind in den SGB I und X enthalten. SGB
IV ist ein Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, SGB IX ein
allgemeiner Teil des Rechts der Rehabilitation und Teilhabe behinderter
Menschen. Besondere Teile sind das SGB II (Grundsicherung für
Arbeitssuchende), SGB III (Arbeitsförderung), SGB V (Krankenversicherung),
SGB VI (Rentenversicherung), SGB VII (Unfallversicherung), SGB VIII (Kinder-
und Jugendhilfe), SGB XI (Pflegeversicherung) und SGB XII (Sozialhilfe).
Regelungsmaterien des Sozialrechts im engeren Sinne sind darüber hinaus das
Recht der Kriegsopferversorgung und der sozialen Entschädigung im übrigen
(Bundesversorgungsgesetz; Opferentschädigungsgesetz;
Infektionsschutzgesetz), das Ausbildungsförderungsrecht (BAföG), das
Erziehungsgeldrecht, das Unterhaltsvorschussgesetz und das Wohngeldgesetz,
die als besondere Teile des Sozialgesetzbuches gelten. Das
Sozialgerichtsgesetz (SGG) gilt für die Verfahren vor den Sozialgerichten.
Sozialversicherungen
Die Sozialversicherung ist wesentlicher Bestandteil des Rechts der sozialen
Sicherung. Derzeit sind folgende Sozialversicherungszweige gesetzlich
vorgesehen:
Krankenversicherung
(KV): SGB V
KV der
Landwirte: KVLG
Unfallversicherung:
SGB VII
Rentenversicherung:
SGB VI
Knappschaftliche
Rentenversicherung: SGB VI
Alterssicherung
der Landwirte (siehe Agrarsozialrecht): ALG
Pflegeversicherung:
SGB XI
Arbeitsförderung
(Arbeitslosenversicherung): SGB III
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