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Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte für Mietrecht

Volltextsuche: Mietrecht / Mietminderung

Hier finden Sie einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin aus Berlin, die Rechtsberatung in Sachen Mietrecht anbieten.

Mietminderung -> Mietrecht
                      -> Mietspiegel

Von Mietminderung spricht man, wenn eine Mietsache Fehler oder Mängel aufweist und die Miete (Mietpreis oder Mietzins) gekürzt wird.

Grundsätzlich ist bei einem Fehler oder Mangel die Miete automatisch gemindert (vgl. § 536 BGB). Das heisst, sie muss weder beantragt noch genehmigt werden.

Voraussetzungen für eine Mietminderung sind:

Die Mängel dürfen nicht unerheblich sein.
Der Mangel wurde nicht schuldhaft vom Mieter verursacht.
Der Mieter hatte bei Vertragsunterzeichnung keine Kenntnis von dem Mangel und hätte diese Kenntnis bei der Vorabbesichtigung auch nicht erlangen können (z.B. die Gängigkeit der Fenster durch einfaches Öffnen und Schließen).

Ausgeschlossen ist die Mietminderung, wenn

der Mieter den Mangel bei Vertragsschluss kannte;
der Mangel dem Mieter bei Vertragsschluss wegen grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist und der Vermieter den Mangel nicht bewusst verschwiegen hat;
der Mieter den Mangel bei Wohnungsübergabe kannte und sich seine Rechte bei der Annahme nicht vorbehalten hat;
der Mieter einen Mangel, der während der Mietzeit auftrat, dem Vermieter nicht unverzüglich angezeigt hat und der Vermieter daher keine Abhilfe schaffen konnte.
Der Mieter kann sein Minderungsrecht nicht (mehr) wegen vorbehaltloser Zahlung verlieren (so noch die alte Rechtslage bis zum 31. August 2001). Dies kann nur nach einem stillschweigenden Verzicht (in der Praxis unbedeutsam) oder nach den Grundsätzen von Treu und Glauben sein. Das Minderungsrecht würde etwa nach einer Zeit von ungefähr einem Jahr verwirkt sein, wenn dem Vermieter gegenüber das Vertrauen erweckt wurde, der Minderungsanspruch werde nicht mehr geltend gemacht.
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Das Recht zur Mietminderung steht auch dann zu, wenn der Vermieter Eigenschaften der Mietsache zugesichert hat, die aber später wegfallen. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn der Vermieter beim Vertragsschluss zusichert, bestimmte Maßnahmen noch durchzuführen, die den Wohnwert erhöhen. Bei Wohnraummietverträgen kann die Minderung nicht ausgeschlossen werden.
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Bei einem Minderungsgrund
Soll die Miete auf Grund eines Mangels gekürzt werden, ist die Minderungshöhe zu bestimmen. Da die Miete für die Dauer der Fehlerhaftigkeit automatisch gemindert ist (siehe oben), muss sich der Mieter nur auf sein Minderungsrecht berufen. Weiterhin ist dem Vermieter ist eine unverzügliche Mängelanzeige zu machen.
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Die Höhe der Minderung zu bestimmen, ist nicht einfach. Es gibt eine Fülle von Gerichtsurteilen, die Anhaltspunkte zur prozentualen Minderung geben können. Generell gilt aber, dass ein Vermieter dem Mieter bei einer berechtigten Minderung nicht kündigen darf. Das gilt auch dann, wenn die Minderung im Ergebnis zu hoch bestimmt ist.
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Kommt es zum Streit, muss der Mieter den Mangel und die rechtzeitige Mängelanzeige beweisen. Eine frühzeitige Beweissicherung mit Hilfe von Fotos, Zeugen, etc. ist wichtig.

Achtung!
Sehen sich Mieter nach Auftreten von Mängeln - aus welchen Gründen auch immer - nicht in der Lage, die Miete sofort angemessen zu mindern, sollten für einige Monate die weitere Zahlung der Miete unter den Vorbehalt der Rückforderung stellen und die Situation mit dem Vermieter und gegebenenfalls mit dem Rechtsanwalt klären.
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Mietvertrag
Beim Mietvertrag, einem im BGB typisierten gegenseitigen schuldrechtlichen Vertrag, schuldet der Vermieter dem Mieter die Gebrauchsüberlassung einer Sache auf Zeit und der Mieter als Gegenleistung die vereinbarte Miete (§ 535 BGB). Im Unterschied zu Kauf, Tausch und Schenkung, bei denen es um die Veräußerung eines Gegenstandes geht, bildet die Miete so wie Pacht und die unentgeltliche Leihe einen Gebrauchsüberlassungsvertrag. Mögliche Mietgegenstände sind bewegliche und unbewegliche Sachen oder Sachteile, die gebrauchstauglich sind (beispielsweise Hauswand als Werbefläche). Für das Mietrecht gelten die §§ 535 - 580a BGB. -> Mietvertrag
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Mietspiegel
Der Mietspiegel ist eine Übersicht über die ortsübliche Vergleichsmiete (§ 558c BGB) im frei finanzierten Wohnungsbau. Er wird von Städten (selten auch von größeren Gemeinden) in Zusammenarbeit mit einschlägigen Interessengruppen (z.B. Mieter- und Vermieterverbände, Immobilienmakler usw.) aufgestellt und bezieht sich räumlich auf die jeweilige Stadt oder Gemeinde. -> Mietspiegel
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Trotz sorgfältiger Bearbeitung wird keinerlei Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der kostenlos bereit gestellten Informationen übernommen.


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