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Medienrecht ---------------------------
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Medienrecht anbieten!
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Medienrecht: Medienrecht umfasst als
Oberbegriff die Teilgebiete des öffentlichen Rechts und des Zivilrechts,
welche die individuelle und massenhafte (universale) Information und
Kommunikation rechtlich regeln.
Klassische Gegenstände des Medienrechts sind Presse, Rundfunk (Radio und
Fernsehen) und Film, mit dem Aufkommen neuer Medien sind die Bereiche
Multimedia und Internet hinzugekommen.
Regelungsziele des Medienrechtes sind die Gewährleistung einer allgemein
zugänglichen Kommunikationsinfrastruktur, Sicherung der Meinungsvielfalt,
Schutz der Mediennutzer (Rezipienten), Daten- und Jugendschutz aber auch der
Schutz geistigen Eigentums. Rechtlich geregelt wird also die Nutzung und
Nutzbarkeit medial übertragener Inhalte.
Dagegen regelt das Telekommunikationsrecht vorwiegend nur die technische
Seite der Übermittlung von Inhalten. Beide Bereiche sind jedoch gerade im
Multimediabereich eng verzahnt und beeinflussen sich gegenseitig.
Europäische Regelungen
Die Europäische Gemeinschaft hat keine ausdrückliche Kompetenz für den
Bereich der Medien. Es hat sich jedoch, gerade unter dem Eindruck der
Multimedia- und Internetentwicklung, in den Mitgliedstaaten die Erkenntnis
durchgesetzt, dass viele der neuen Medien sich nicht an den Landesgrenzen
aufhalten lassen und deshalb eine europäische Ordnung des Medienwesens
erforderlich machen. Im Dezember 1997 hat die EU-Kommission deshalb ein
Grünbuch zur Konvergenz von Telekommunikation, Medien und
Informationstechnologien veröffentlicht und darin Rahmenregelungen für die
konvergierenden Mediensektoren aufgezeigt. Da die Regelungskompetenz der EG
aber nur die Bereiche umfasst, die zur Erreichung der Ziele des EG-Vertrages
(Art. 2 und 3 EGV) erforderlich sind, wurden europarechtliche Regelungen im
wesentlichen auf die Dienstleistungsfreiheit (Art. 49 EGV), das Erfordernis
der Rechtsangleichung nach Art. 47 und 55 EGV), aber auch auf Art. 86 Abs.3
EGV (zur Abschaffung der Monopole im Telekommunikationsbereich) gestützt.
In Deutschland wurde die Kompetenz der EG für Regelungen im Medienbereich
stark kritisiert. Die Haltung der EG gegenüber den Medien wurde, gerade im
Bereich des Rundfunks, als zu wirtschaftsorientiert angesehen. Man
befürchtete, dass die kulturelle Bedeutung der Medien und das deutsche
föderale Kompetenzgefüge, das die Kultur den Ländern zuweist, von einem
EG-Medienrecht, das Medien nur als wirtschaftliche Dienstleistungen ansah,
ausgehöhlt werden würde (vgl. 9. Rundfunk-Urteil. DerEuGH hat zwischen den
Positionen vermittelt, indem er feststellte, die EG sei befugt, Regelungen
über grenzüberschreitende Medien-Dienstleistungen zu treffen, die
Mitgliedstaaten könnten die Dienstleistungsfreiheit jedoch "aus zwingenden
Gründen des Allgemeinwohls" einschränken. Später wurde mit dem Kulturartikel
in Art. 151 EGV die Erhaltung und Förderung der kulturellen Vielfalt auch
als europarechtlicher Grundsatz festgeschrieben.
Aktuell wird die Bedeutung von Art. 87 EGV, der Schutzvorschrift gegen
wettbewerbsverfälschende Beihilfen in Bezug auf die Finanzierung des
öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland kontrovers diskutiert.
Als sekundäres Recht sind in der Folge die EG-Fernsehrichtlinie (Richtlinie
89/552/EWG, Neufassung: 97/36/EG) und die
EG-E-Commerce-Richtlinie(Richtlinie 2000/31/EG) erlassen worden.
Verfassungsrechtliche Grundlagen in Deutschland
Die Verfassungsrechtliche Grundlage für das Recht der Medien bilden die
sogenannten Kommunkationsfreiheiten: Meinungsfreiheit (Art.5, Abs.1, S.1,
1.Hs. GG), Rezipientenfreiheit (Informationsfreiheit) (Art.5, Abs.1, S.1,
2.Hs. GG), Rundfunk- und Pressefreiheit (Art.5, Abs. 1, S.2 GG). Hinzukommen
die Kunstfreiheit (Art.5, Abs.3 GG) und das Fernmeldegeheimnis (Art.10,
Abs.1 GG). Zwar sind Grundrechte in erster Linie als subjektive Abwehrrechte
der Bürger gegen den Staat zu verstehen, daneben besteht aber auch eine
objektive Dimension als Auftrag an den Staat, geeignete Rahmenbedingungen
zur Entfaltung der Grundrechte zu schaffen. Für die Kommunikationsfreiheiten
bedeutet dies unter anderem, Vorsorge für eine ausreichene Infrastruktur zu
sorgen.
Die Gesetzgebungskompetenz liegt gemäß Art.30 GG in Verbindung mit Art.70,
Abs.1 GG für Rundfunk und Presse grundsätzlich bei den Ländern. Dies wurde
durch das 1. Rundfunk-Urteil vom Bundesverfassungsgericht ("Deutschland-Fernsehen-GmbH")
bestätigt. Der Bund hat für den Bereich der Presse jedoch eine
Rahmengesetzgebungskompetenz (Art.75 GG), von der allerdings bisher kein
Gebrauch gemacht wurde.
Für Telekommunikation, Urheberrecht, gewerblichen Rechtsschutz und
Verlagsrecht besteht dagegen eine ausschliessliche Gesetzgebungskompetenz
des Bundes nach Art.73 GG.
Einfachgesetzliche Grundlagen in Deutschland
Presse, Verlag, Rundfunk
Das Presserecht beruht auf den Pressegesetzen der Länder. Für das
Verlagsrecht sind das Urheberrechtsgesetz, das Verlagsgesetz und das Recht
der Verwertungsgesellschaften (z. B. VG Wort von Bedeutung. Im Bereich des
Rundfunkrechts schliessen die Länder Staatsverträge ab, um eine bundesweit
einheitliche Regelung zu garantieren, darunter vor allem den
Rundfunkstaatsvertrag (RStV) der allgemeine Anforderungen an
öffentlich-rechtlichen und privaten Runfunk normiert. Der
Rundfunkgebührenstaatsvertrag und der Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag
sichern die Finanzierung des ööfentlich-rechtlichen Rundfunks. Hinzu kommen
weitere Staatsverträge als Rechtsgrundlage der öffentlich-rechtlichen
Rundfunkanstalten, wie z. B. der NDR-Staatsvertrag oder der
ZDF-Staatsvertrag. Neben dem RStV beruht der private Rundfunk auf den
jeweiligen Landesmediengesetzen der Länder.
Bildende Kunst, Photographie, Film, Musik
Für das Schaffen von Künstlern in diesen Bereichen ist vor allem das
Urheberrecht evtl. auch das Markenrecht relevant. Rechtsgrundlagen sind das
Urheberrechtsgesetz (UrhG) und das Kunsturhebergesetz (KUG). Bei der
Verwertung sind die verschiedenen Verwertungsgesellschaften beteiligt: GEMA
und VG Musikedition für Musikwerke, VG Bild-Kunst für Bildwerke, die GVL zur
Wahrnehmung von Leistungsschutzrechten u.v.a.
Internet und Multimedia
Das Internetrecht ist eine übergreifende Rechtsmaterie, die auf verschiedene
rechtliche Regelungen zurückgreift. Zur Einführung eine
Multimediagesetzgebung wurde zunächst das Informations- und
Kommunikationsdienste-Gesetz (IuKDG) verabschiedet, das drei neue
Bundesgesetze einführte: das Teledienstegesetz (TDG), das
Teledienstedatenschutzgesetz (TDDSG) und das Signaturgesetz zur Regelung der
digitalen Signatur. Neben dem TDG des Bundes, das nur für Teledienste gilt,
wurde von den Ländern für die Mediendienste der Mediendienstestaatsvertrag (MDStV)
geschlossen. Inhaltlich sind TDG und MDStV relativ ähnlich und die
Abgrenzung zwischen Teledienst und Mediendienst ist unscharf. Daher wird z.Z.
an einer einheitlichen Regelung gearbeitet, die als Telemediengesetz
beschlossen werden soll, und die bisherigen Dienste unter dem Begriff
Telemedien zusammenfasst. Die inhaltlichen Aspekte der Telemedien, die in
die Zuständigkeit der Länder fallen, sollen dann im Rundfunkstaatsvertrag
geregelt werden. Insbesondere für den Bereich der neuen Medien wurde von den
Ländern der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag geschlossen, um auch hier
Mindeststandards des Jugendschutzes festzulegen.
Aufgrund der schnellen und teilweise nicht vorhersehbaren technischen und
inhaltlichen Weiterentwicklung im Bereich des Medienrechtes sind die
vorhandenen Gesetze oft unzureichend zu Beurteilung neuer Sachverhalte.
Deshalb ist das Medienrecht stark von sogenanntem Fall- oder Richterrecht (case
law) geprägt. Eine Übersicht medienrechtlicher Entscheidungen findet sich
hier.
Medienregulierung
Der Marktzugang von Medienunternehmen, deren Organisation und Finanzierung,
sowie die Aufsicht über die Tätigkeit von Medienunternehmen bilden den
Bereich der Medienregulierung.
Medienwirtschaftsrecht
Zum Medienwirtschaftsrecht zählen Medienkartellrecht,
Medienwettbewerbsrecht, Werberecht, Medienhandelsrecht und Urheberrecht.
Medienzivilrecht
Unter Medienzivilrecht versteht man den Schutz von Rechtsgütern, die Bindung
der Massenmedien an bestimmte Pflichten und das Haftungsrecht.
Zu den geschützten Rechtsgütern zählen das allgemeine Persönlichkeitsrecht,
aber auch die besonderen Persönlichkeitsrechte wie das Recht am eigenen
Bild, der Schutz der Ehre, das Recht am eigenen Namen, das Recht am
Unternmehmen.
Die Medien sind bei ihrer Tätigkeit an die journalistische Sorgfaltspflicht
gebunden.
Bei der Haftung der Medien für eigene oder auch fremde Inhalte kommt der
Verbreiterhaftung eine wichtige Rolle zu. Daneben existieren verschiedene
Haftungsprivilegien z. B. in § 13 Abs. 6 Nr. 1 UWG und in § 5 TDG und § 5
MDStV.
Dem von einer unzulässigen Äußerung in der Berichterstattung Betroffenen
werden verschiedene zivilrechtliche Rechtsbehelfe zur Verfügung gestellt, um
seine Rechte bzw. den Schutz seiner Rechtsgüter gegenüber den Medien
durchzusetzen. Gegen unzulässige Meinungsäußerungen kann ein
Unterlassungsanspruch, ein Anspruch auf Schadensersatz oder ein Anspruch auf
Entschädigung in Geld bestehen. Gegen unzulässige Tatsachenbehauptungen
kommen zusätzlich auch ein Anspruch auf Berichtigung und auf
Gegendarstellung in Betracht.
Medienarbeitsrecht
Für die Mitarbeiter in Unternehmen der Massenmedien gelten besondere
arbeitsrechtliche Regelungen. Dies betrifft sowohl das Arbeitsverhältnis an
sich, als auch die Mitbestimmung im Unternehmen, Tarifverträge und
Arbeitskampf.
Medienstrafrecht
Auch im Bereich des Strafrechts finden sich besonders auf die Tätigkeit der
Medien zugeschnittene Normen. Darunter ist v.a. § 193 StGB zu nennen, der
bei Wahrnehmung berechtigter Interessen als Rechtfertigungsgrund der
Beleidigungstatbestände eingreift.
Im Strafverfahrensrecht gelten das publizistische Zeugnisverweigerungsrecht
(§ 53 StPO, § 383 ZPO) und Beschlagnahme- und Durchsuchungsverbote (§§94ff,
111, 111n, 102ff StPO).
Siehe auch:
Informationsgesellschaft
Wissensgesellschaft
Medientheorie
Rundfunkrecht
Presserecht
Internetrecht
Telekommunikationsrecht
Multimediarecht
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