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Arbeitsrecht
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Volltextsuche: Arbeitsrecht / Kündigungsschutz
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Kündigungsschutzgesetz
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Scheinselbstständigkeit
Das deutsche Kündigungsschutzgesetz (KSchG) ist ein Gesetz, das die im
Zivilrecht grundsätzlich bestehende Kündigungsfreiheit von Verträgen mit
einer längeren Laufzeit ("Dauerschuldverhältnissen") zugunsten des
Arbeitnehmers bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen auf sozial
gerechtfertigte Kündigungen beschränkt (siehe auch Kündigungsschutz).
Kündigungsgründe
§ 1 Abs. 2 KSchG sieht dafür drei Gründe vor:
personenbedingte,
verhaltensbedingte,
betriebsbedingte.
Personenbedingte Kündigung
Bei der personenbedingten Kündigung liegen die Gründe für die Auflösung des
Arbeitsverhältnisses in der Person des Arbeitnehmers. Bei der
personenbedingten Kündigung kann der Arbeitnehmer die Arbeit nicht (mehr)
ausführen. Häufigster Fall der personenbedingten Kündigung ist die Kündigung
wegen eine langanhaltender Krankheit, die zur Arbeitsunfähigkeit führt und
auch in Zukunft führen wird. Im Unterschied zur verhaltensbedingten
Kündigung trifft den Arbeitnehmer bei der personenbedingten Kündigung in der
Regel kein Verschulden.
Verhaltensbedingte Kündigung
Bei der verhaltensbedingten Kündigung ist der Grund für die Kündigung ein
Fehlverhalten des Arbeitnehmers, das dem Arbeitgeber ein weiteres Festhalten
am Arbeitsverhältnis unzumutbar macht. Oft, aber nicht zwingend, wird die
verhaltensbedingte Kündigung als fristlose bzw. außerordentliche Kündigung,
das heißt ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist ausgesprochen.
Bevor der Arbeitgeber eine verhaltensbedingte Kündigung ausspricht, muss er
wegen des selben bzw. eines gleichgelagerten Fehlverhaltens den Arbeitnehmer
in der Regel vorher abgemahnt haben. Eine Abmahnung ist nur entbehrlich,
wenn das Fehlverhalten so gravierend ist, dass dem Arbeitnehmer von
vornherein klar sein musste, dass dieses Verhalten unter keinen Umständen
geduldet wird.
Beispiele für verhaltensbedingte Kündigungen sind die Kündigung wegen
Diebstahls (insbesondere beim Arbeitgeber), häufigen Zuspätkommens,
Nichtanzeige von Arbeitsunfähigkeit, eigenmächtigen Urlaubsantritts, „krank“
bzw. „Blaumachens“. Häufig werden auch Alkohol- und Drogenkonsum als
verhaltensbedingte Kündigungsgründe genannt. Dies ist allerdings dann
problematisch, wenn der Arbeitnehmer süchtig, das heißt krank ist. In diesem
Fall ist sein Verhalten nicht steuerbar, und es liegen wohl eher die
Voraussetzungen für eine personenbedingte Kündigung vor.
Da die verhaltensbedingte Kündigung mehr oder weniger selbstverschuldet ist,
spricht die Arbeitsagentur in der Regel eine Sperrzeit aus, wenn das
Arbeitsverhältnis verhaltensbedingt gekündigt wird.
Betriebsbedingte Kündigung
Von einer betrieblich bedingten Kündigung spricht man, wenn sachliche Gründe
zu einer Unternehmerentscheidung führen, die ihrerseits den Wegfall des
Arbeitsplatzes des betroffenen Arbeitnehmers oder einer Mehrzahl von
Arbeitsplätzen zur Folge hat. Hierbei sind grundsätzlich zu unterscheiden
die Gründe, die von außen auf das Unternehmen einwirken (beispielsweise
Umsatzeinbußen, Wegfall von Aufträgen) und die Gründe, die vom Unternehmen
selbst herbeigeführt werden (Organisationsentscheidungen, Umstrukturierung,
Betriebsschließung). Die Unternehmerentscheidung selbst wird dabei von der
Arbeitsgerichten nur auf "offensichtliche Willkür oder Unsachlichkeit"
geprüft. Bei betrieblich bedingten Gründen ist die Sozialauswahl gemäß § 1
Abs. 3 KSchG zu beachten. Von mehreren vergleichbaren Arbeitnehmern ist der
Arbeitnehmer zu kündigen, der die besten Sozialdaten hat, das heißt der am
wenigsten von der Kündigung getroffen wird. Als Kriterien der Sozialauswahl
dürfen seit der Neufassung des Kündigungsschutzgesetzes ab 1. Januar 2004
ausschließlich die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter,
bestehende Unterhaltspflichten und möglicherweise vorliegende
Schwerbehinderung herangezogen werden.
Voraussetzungen für die Anwendung
Zahl der Arbeitnehmer
Das Unternehmen muss in der Regel mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigen,
sogenannte Kleinbetriebsklausel, § 23 KSchG.
Für die Berechnung der Mitarbeiterzahl werden Teilzeitbeschäftigte wie folgt
berücksichtigt:
bis einschließlich 20 Stunden/Woche: 0,50
bis einschließlich 30 Stunden/Woche: 0,75.
Auszubildende werden nicht berücksichtigt. Bis 31. Dezember 2003 genügte für
die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes eine Zahl von mehr als fünf
(mindestens also 5,25) Arbeitnehmern. Wer nach dieser Altregelung am 31.
Dezember 2003 Kündigungsschutz hatte, behält diesen Kündigungsschutz auch
weiterhin, wenn mit ihm weiterhin mehr als fünf "Altarbeitnehmer" im Betrieb
beschäftigt sind.
Dauer des Arbeitsverhältnisses
Das Arbeitsverhältnis muss seit mindestens sechs Monaten bestehen.
Klagefrist
Wird eine Kündigung nicht innerhalb von drei Wochen seit Zugang durch eine
Klage beim Arbeitsgericht angegriffen, gilt sie als wirksam. Diese
Klagefrist des § 4 Kündigungsschutzgesetz gilt seit 1. Januar 2004 für alle
Kündigungen und alle Unwirksamkeitsgründe, muss also in jedem Fall
eingehalten werden, auch wenn das Kündigungsschutzgesetz auf das
Arbeitsverhältnis nicht anwendbar sein sollte (Beispiel: Kündigung einer
Schwangeren im Kleinbetrieb, zu kurze Kündigungsfrist, vergleiche:
Kündigungsfristen im Arbeitsrecht)! Einzige Ausnahme ist die entgegen der
Formvorschrift des § 623 BGB nicht schriftlich ausgesprochene Kündigung,
deren Unwirksamkeit auch noch nach Ablauf der Dreiwochenfrist geltend
gemacht werden kann.
Zu den mit einer Klage verbundenen Kosten siehe auch: Kosten eines
Arbeitsgerichtsverfahrens in Deutschland.
Änderungskündigung
Eine Änderungskündigung liegt vor, wenn das bisherige Arbeitsverhältnis
außerordentlich (in der Regel dann fristlos) oder ordentlich (unter
Einhaltung der Mindestkündigungsfrist) gekündigt wird und zugleich die
Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses (bei der ordentlichen
Änderungskündigung: nach Ablauf der Kündigungsfrist) zu geänderten (in der
Regel zu verschlechterten) Bedingungen angeboten wird (vergleiche § 2 KSchG).
Auch hier verlangt das Kündigungsschutzgesetz für die Wirksamkeit der
Änderungskündigung das Vorliegen von Kündigungsgründen im Sinne von § 1 Abs.
2 KSchG und für eine rechtserhebliche Beanstandung die Einhaltung der
dreiwöchigen Klagefrist.
Der Arbeitnehmer kann entweder das Änderungsangebot ablehnen und gegen die
Änderungskündigung klagen. Verliert er dann den Prozess, ist das
Arbeitsverhältnis beendet; gewinnt er, hat er einen
Weiterbeschäftigungsanspruch zu den alten, besseren Vertragsbedingungen.
Er kann aber auch die Änderung der Vertragsbedingungen "unter dem Vorbehalt
ihrer sozialen Rechtfertigung" annehmen und die Änderung (mit einer so
genannten Änderungsschutzklage) innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist
gerichtlich überprüfen lassen. Dieser Vorbehalt ist innerhalb der
Kündigungsfrist spätestens aber innerhalb von drei Wochen nach Zugang der
Kündigung gegenüber dem Arbeitgeber (nicht gegenüber dem Gericht!) zu
erklären. Wird innerhalb der (längstens) dreiwöchigen Frist der Vorbehalt
gegenüber dem Arbeitgeber erklärt und ebenfalls innerhalb dieser Frist Klage
zum Arbeitsgericht erhoben, prüft das Gericht die soziale Rechtfertigung
jeder einzelnen Änderung. Fehlt sie (auch nur für eine einzelne
Vertragsänderung und sei es die nebensächlichste) ist die gesamte
Änderungskündigung sozial nicht gerechtfertigt. Der Arbeitnehmer hat dann
einen Weiterbeschäftigungsanspruch zu unveränderten Vertragsbedigungen. Ist
die Änderungskündigung dagegen sozial gerechtfertigt, verliert also der
Arbeitnehmer den Prozess, muss er zwar zu den schlechteren Bedingungen
weiterarbeiten, behält aber seinen Arbeitsplatz. Die Erklärung des
Vorbehalts reduziert also für den Arbeitnehmer das Risiko des
Arbeitsplatzverlustes. ->Arbeitsrecht
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