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Familienrecht
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Volltextsuche: Familienrecht / Kindesunterhalt
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Kindesunterhalt-neue Regelbeträge
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Neue Regelbeträge für den Kindesunterhalt
Die Vierte Verordnung zur Änderung der Regelbetrag-Verordnung wurde im
Bundesgesetzblatt
verkündet. Die neuen Regelbeträge gelten ab dem 1. Juli 2005.
Die Regelbeträge sind ein wichtiger Maßstab für die Unterhaltsverpflichtung
von Eltern gegenüber
ihren minderjährigen Kindern, mit denen sie nicht in einem Haushalt
zusammenleben.
Die Regelbeträge sind nicht mit den tatsächlich geschuldeten
Unterhaltsbeträgen identisch,
liegen aber der Düsseldorfer und der Berliner Tabelle zugrunde. Sie sind
deshalb in
der Praxis ein wichtiger Anhaltspunkt für Höhe des Kindesunterhalts. Die
Regelbeträge sind
außerdem Grundlage für die Fortschreibung dynamischer Unterhaltstitel und
die Höhe des
Unterhaltsvorschusses nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Das
Bundesministerium der
Justiz passt die Regelbeträge entsprechend der Entwicklung des
durchschnittlich verfügbaren
Arbeitsentgelts alle zwei Jahre an (§ 1612a BGB).
Ab dem 1. Juli 2005 gelten folgende Beträge:
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Alte Bundesländer |
Neue Bundesländer |
1. Altersstufe
(bis zur Vollendung des 6. Lebensjahrs) |
204 €
(bisher 199 €) |
188 €
(bisher 183 €) |
2. Altersstufe
(vom 7. bis zur Vollendung des 12. Lebensjahrs) |
247 €
(bisher 241 €) |
228 €
(bisher 222 €) |
3. Altersstufe
(ab dem 13. Lebensjahr) |
291 €
(bisher 284 €) |
269 €
(bisher 262 €) |
Insgesamt handelt es sich um eine moderate Steigerung,
die mit der Steigerung der Verbraucherpreise in diesem Zeitraum vergleichbar
ist. Die Anpassung wird damit dem gestiegenen Bedarf der Kinder gerecht und
führt zu einer angemessenen Erhöhung, ohne die unterhaltspflichtigen
Eltern zu überfordern.

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