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Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte für Familienrecht

Volltextsuche: Familienrecht

Das Familienrecht ist das Teilgebiet des Zivilrechts, das die Rechtsverhältnisse der durch Ehe, Lebenspartnerschaft, Familie und Verwandtschaft miteinander verbundenen Personen regelt. Darüber hinaus regelt es aber auch die Verwandtschaft ersetzenden Funktionen wie Pflegschaft, Betreuung und Vormundschaft.

Hier finden Sie einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin aus Berlin, die Rechtsberatung in Sachen Familienrecht anbieten.

Familienrecht
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-> Vormundschaft

Familiensachen (gemäß § 23 b Abs. 1 Satz 2 GVG) sind:

familiensachenEhesachen;
familiensachenVerfahren betreffend die elterliche Sorge für ein Kind, soweit nach den
    Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs hierfür das Familiengericht
    zuständig ist;
familiensachenVerfahren über die Regelung des Umgangs mit einem Kind, soweit nach
    den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs hierfür das Familiengericht
    zuständig ist;
familiensachenVerfahren über die Herausgabe eines Kindes, für das die elterliche Sorge
    besteht;
familiensachenStreitigkeiten, die die durch Verwandtschaft begründete gesetzliche
    Unterhaltspflicht betreffen;
familiensachenStreitigkeiten, die die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht
    betreffen;
familiensachenVerfahren, die den Versorgungsausgleich betreffen;
familiensachenVerfahren über Regelungen nach der Verordnung über die Behandlung der
    Ehewohnung und des Hausrats;
familiensachenVerfahren nach dem Gewaltschutzgesetz, wenn die Beteiligten einen auf
    Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führen oder innerhalb von sechs
    Monaten vor der Antragstellung geführt haben;
familiensachenStreitigkeiten über Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht, auch wenn
    Dritte am Verfahren beteiligt sind;
familiensachenVerfahren nach den §§ 1382 und 1383 des Bürgerlichen Gesetzbuchs;
familiensachenVerfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 des Rates vom 29.
    Mai 2000 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung
    von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die
    elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten (ABl.
    EG Nr. L 160 S. 19) und nach dem Zweiten Teil des
    Sorgerechtsübereinkommens- Ausführungsgesetzes vom 5. April 1990
    (BGBl. I S. 701), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 6 des Gesetzes vom
    19. Februar 2001 (BGBl. I S. 288);
familiensachenKindschaftssachen;
familiensachenStreitigkeiten über Ansprüche nach den §§ 1615l, 1615m des Bürgerlichen
   Gesetzbuchs;
familiensachenVerfahren nach § 1303 Abs. 2 bis 4, § 1308 Abs. 2 und § 1315 Abs. 1 Satz
    1 Nr. 1, Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs;
familiensachenLebenspartnerschaftssachen.

Das Familienrecht ist das Teilgebiet des Zivilrechts, das die Rechtsverhältnisse der durch Ehe, Familie und Verwandtschaft miteinander verbundenen Personen regelt. Darüber hinaus regelt es aber auch die Verwandtschaft ersetzenden Funktionen wie Pflegschaft, Betreuung und Vormundschaft.

Das Familienrecht enthält Vorschriften über das Eingehen einer Ehe sowie dessen Aufhebung. Dabei werden konkret die allgemeinen Rechtswirkungen der Ehe, das eheliche Güterrecht und die Scheidung und deren rechtliche Folgen, wie Unterhalt und Versorgungsausgleich geregelt. Auch über den rechtliche Status eheähnlicher Gemeinschaften und das Verlöbnis sind Bestimmungen enthalten.
Weiterhin enthält es Vorschriften über die Abstammung und die wechselseitige Unterhaltspflicht von Verwandten, über Rechte und Pflichten zwischen Eltern und Kindern, über die Adoption und die Eingetragene Lebenspartnerschaft.

Bei Streitigkeiten beziehungsweise Unstimmigkeiten in Bezug auf die Pflegschaft, Betreuung und Vormundschaft und anderer Familiensachen entscheidet das Familiengericht.

Das Familienrecht ist in Deutschland im wesentlichen im gleichnamigen Vierten Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) (§§ 1297 - 1921) enthalten.

Als Ehe (v. althochdeutsch: ewa = Vertrag, rechtsprachlich hist. Konnubium) bezeichnet man eine sozial anerkannte und durch (Rechts-) Regeln gefestigte Lebensgemeinschaft, traditionell gesehen von Mann und Frau, Ehegatten oder auch Ehepaar genannt. Die Ethnologie bezeichnet mit Ehe herkömmlich eine institutionalisierte Wirtschafts- und Reproduktionsgemeinschaft zwischen zwei oder mehr Personen unterschiedlichen Geschlechts (nicht unbedingt gleichen Rechts), deren gemeinsame Kinder durch die Ehe legitim werden. Die Voraussetzung der Verschiedengeschlechtlichkeit ist jedoch nicht mehr universell anerkannt; die Niederlande oder Spanien, aber auch Deutschland kennen sie nicht (mehr) oder nur noch eingeschränkt, in den USA gibt es - heftig bekämpfte - Bestrebungen in diese Richtung.

Die Scheidung ist die formelle Beendigung einer Ehe.
Das deutsche Recht sieht die Ehe als lebenslanges Institut, dessen besonderer Schutz in Art. 6 des Grundgesetzes gefordert wird. Die Ehe kann daher nur durch den Tod, durch Scheidung oder durch Aufhebung beendet werden. Die Scheidung oder die Aufhebung muss durch richterliches Urteil erfolgen.

Tatbestände
Die Voraussetzungen einer Scheidung sind, nachdem sie jahrzehntelang im Ehegesetz "ausgelagert" waren, inzwischen wieder abschließend in den §§ 1565 - 1568 BGB geregelt. In erster Linie kommt dabei der Tatbestand der Zerrüttung der Ehe (§ 1565 Abs. 1 BGB) zur Anwendung. Besteht die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr und ist eine Wiederherstellung nicht mehr zu erwarten, so ist die Ehe zerrüttet. Leben die Ehegatten bereits seit einem Jahr getrennt, so kann die Zerrüttung festgestellt werden, sofern diese als "nicht heilbar" angesehen wird. Wollen beide Ehegatten geschieden werden ("einverständliche Scheidung") oder besteht keine Bereitschaft, sich zu versöhnen, ist von einer Zerrüttung auszugehen.

Härteklausel
Besonderes Gewicht kommt der Härteklausel nach § 1568 BGB zu: Da die Scheidung in der Regel eine schwere Härte für minderjährige Kinder darstellt, ist zu prüfen, ob ein Fortbestand der Ehe aus Gründen des Kindeswohl möglich erscheint (§ 1568 Abs. 1 1. Alt.). Zugleich wird aber auch der andere Ehegatte geschützt, wenn dieser wegen Krankheit oder vorgerückten Alters besonderer Schutzwürdigkeit bedarf.

Die praktische Relevanz dieser Vorschrift ist aber eher als gering einzustufen.

Verfahren
Das Verfahren der Scheidung findet vor dem Amtsgericht - Familiengericht - statt. Anders als bei anderen Verfahren vor dem Amtsgericht besteht in Scheidungsverfahren Anwaltszwang. Im Scheidungsverfahren können auf Antrag in einem sogenannten Scheidungsverbund andere Familiensachen (Regelung der elterlichen Sorge, des Umgangs, des Unterhalts, der Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht, der Zuweisung von Ehewohnung und ehelichem Hausrat) für den Fall der Scheidung mit geltend gemacht werden. In der Regel zwingend und ohne Antrag einer Partei ist mit der Scheidung der Versorgungsausgleich zu regeln.

Rechtsweg
Während die erstinstanzliche Verhandlung stets vor dem Amtsgericht stattfindet, ist die Berufungsinstanz das Oberlandesgericht. Revisionen erfolgen zum Bundesgerichtshof.

Eine Scheidung ist möglich wenn

familienrechtdie Fortsetzung der Ehe für die antragstellende Partei aus Gründen in der
    Person des anderen Partners eine unzumutbare Härte darstellt (§ 1565
    Abs. 2 BGB) oder
familienrechtdie Parteien mindestens ein Jahr getrennt leben und die Ehe gescheitert ist
    (§ 1565 Abs. 1 BGB) wobei das Scheitern bei einvernehmlicher Scheidung
    und Einigung über die Folgesachen (§ 1566 Abs. 1 BGB i.V.m. § 630 ZPO)
    oder bei dreijähriger Trennung ohne weitere Voraussetzungen (§ 1566 
    Abs. 2 BGB) vermutet wird.

Siehe auch: Scheidungsformel

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