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Asylrecht
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Volltextsuche: Asylrecht
Das Asylrecht für politisch Verfolgte ist in Deutschland ein Grundrecht,
das im Grundgesetz verankert ist.
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Asylrecht: Das Asylrecht für politisch
Verfolgte ist in Deutschland ein Grundrecht, das im Grundgesetz verankert
ist. Durch die Änderung des Art. 16a GG im Jahr 1993 ("Asylkompromiss")
wurde das Grundrecht auf Asyl erheblich eingeschränkt. Die Anerkennungsquote
nach Art. 16a GG ist entsprechend gering, häufiger wird politisch Verfolgten
Schutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) gewährt. Mit dem
Zuwanderungsgesetz 2005 wurde dieser Entwicklung Rechnung getragen und der
Status politisch Verfolgter nach der GFK dem Status Asylberechtigter nach
Art. 16a GG weitgehend gleich gestellt.
Asylgesetz
Wer heute wegen seiner politischen Überzeugung, Zugehörigkeit zu einer
Rasse, Nationalität, Geschlecht oder Religion verfolgt wird, hat als
Flüchtling gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention Anspruch auf Asyl. Die
Durchsetzung dieses Anspruchs ist in der Praxis nicht immer einfach, weil
sich die Staaten der so genannten "ersten" Welt gegen die Zuwanderung
abschotten. Die genauen Bedingungen für die Gewährung politischen Asyls
werden in Deutschland und in der Schweiz durch das Asylgesetz geregelt.
In Deutschland wird Asyl durch das Grundgesetz und das Asylverfahrensgesetz
(AsylVfG) sowie durch das Ausländergesetz geregelt. Der Satz „politisch
Verfolgte genießen Asylrecht" im Grundrechtskatalog des deutschen
Grundgesetzes, Artikel 16a Abs. 1 S. 1 Grundgesetz, garantiert politisch
Verfolgten das Recht auf Asyl. Das Grundrecht ist im Prinzip unbeschränkt zu
gewährleisten. Schranken des Grundrechts werden durch die Abs. 2 bis 5
gesetzt, wodurch eine Konkretisierung durch Parlamentsgesetze erfolgen muss.
Über die Gewährung von Asyl entscheiden das Bundesamt für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge bzw. im Rechtsschutz die Verwaltungsgerichte. Mit
dem Zuwanderungsgesetz, das zum 1. Januar 2005 in Kraft tritt, wird an die
Stelle des Ausländergesetzes das Aufenthaltsgesetz treten.
Einschränkungen des Asylrechts
Eine Ausnahme vom Asylrecht bietet die so genannte Drittstaatenregelung:
Nach Art. 16a Abs. 2 GG kann sich auf Absatz 1 des Artikels 16a des GG kann
sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen
Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die
Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt
ist.
Eine weitere Ausnahme gewährleisten die sog. sicheren Herkunftsstaaten.
Diese Maßnahme findet sich im Artikel 16a, Absatz 3 des GG wieder. Die
genauen Staaten, die dieser Maßnahme unterliegen, sind gesetzlich geregelt
und können geändert werden. Derzeit als sichere Herkunftsstaaten gelten:
Bulgarien, Ghana, Polen, Rumänien, Senegal, Slowakische Republik,
Tschechische Republik und Ungarn. Dies sind Staaten, bei denen, aufgrund der
allgemeinenen politischen Verhältnissen, das Bundesamt davon ausgeht, dass
sie sicher sind, dass es also in ihnen weder politische Verfolgung noch
unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung sowie Behandlung gibt. Stammt
der Asylbewerber aus einem dieser Länder, so ist sein Asylantrag in der
Regel als offensichtlich unbegründet abzulehnen. Bei einer Einreise aus
diesen Staaten kann der Ausländer diese gesetzliche Vermutung nur
widerlegen, indem er Tatsachen oder Beweismittel vorbringt, aufgrund derer
anzunehmen ist, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im
Herkunftsland politische Verfolgung droht.
Das Verwaltungsverfahren unterliegt gesonderten Gesetzmäßigkeiten. Ein
Widerspruchsverfahren gegen die Entscheidung des Bundesamtes für die
Anerkennung ausländischer Flüchtlinge findet nicht statt. Nur bei einer
einfachen Ablehnung hat die Klage gegen den Bescheid aufschiebende Wirkung.
Die gerichtliche Entscheidung ergeht durch den Einzelrichter und ist nur
beschränkt angreifbar.
Asyl
Unter der Bezeichnung Asyl versteht man Zufluchtsort, Unterkunft, Obdach und
Freistätte, aber auch Schutz vor Gefahr und Verfolgung. Das Wort Asyl stammt
von dem griechischen Adjektiv Asylos, deutsch: "unverletzt" bzw. "nicht
ausgeraubt", mit politischer Konnotation ist asylos am ehesten mit
"unantastbar" (<"unraubbar") zu übersetzen, : "(griechisch "sylan" =
berauben, "a" = nicht).

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