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Arbeitsrecht
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Das Arbeitsrecht regelt
das Beschäftigungsverhältnis des abhängig Tätigen zu seinem Arbeitgeber
(AG). Arbeitsrecht ist somit das Sonderrecht der Arbeitnehmer (AN).
Darstellung
Beide Definitionen helfen im Zweifel bei der Abgrenzung zwischen der
Arbeitnehmereigenschaft und Selbstständigkeit nicht wesentlich weiter. Dies
gilt insbesondere deshalb, weil gegenüber der "klassischen", historisch
überlieferten Konstellation "Arbeitgeber/Arbeitnehmer" heute verschiedenste
Misch- und Zwischenformen von Erwerbstätigkeit auftreten, die die
Unterschiede zwischen abhängiger und selbständiger Beschäftigung
verschwimmen lassen oder verwischen sollen.
Das deutsche Recht kennt keine einheitliche Definition. So
bestehen teilweise erhebliche Unterschiede des Begriffs des Arbeitnehmers im
arbeitsrechtlichen Sinn (vergleiche vor allem § 5 Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG und § 14, § 23 Kündigungsschutzgesetz - KSchG, im
betriebsverfassungsrechtlichen Sinn (§ 5 BetrVG) und im sozialrechtlichen
Sinn (§ 7 Sozialgesetzbuch IV). So ist etwa der (Fremd-) Der Geschäftsführer
einer GmbH kann kein Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen und
betriebsverfassungsrechtlichen Sinn, gilt aber sozialversicherungsrechtlich
regelmäßig als Arbeitnehmer (kann also, soweit Beiträge bezahlt werden etwa
Anspruch auf Arbeitslosengeld haben).
Abgrenzungsmerkmal zwischen selbständiger Tätigkeit einerseits und
(abhängiger) Beschäftigung als Arbeitnehmer andererseits ist die
Eingliederung des Arbeitnehmers in eine fremde Arbeitsorganisation und seine
Bindung an fremde Weisungen ("Direktionsrecht", vergleiche § 84 Abs. 1
Handelsgesetzbuch - HGB). Dazu zählen also die Angestellten, die Arbeiter
und Auszubildende, wobei Auszubildende aber bei der Ermittlung der im
Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer (§ 23 KSchG) nicht mitgezählt werden.
Keine Arbeitnehmer sind
Kinder und
Jugendliche, die noch in die Schule gehen,
Arbeitslose,
Selbstständige
Beamte,
Soldaten, Zivildienstleistende (kein privatrechtliches
Dienstverhältnis)
Rentner und
Pensionäre.
Obwohl sie keine Arbeitnehmer sind, werden arbeitnehmerähnliche Personen in
manchen Fragen den Arbeitnehmern gleichgestellt. Als arbeitnehmerähnliche
Personen gelten selbständig Tätige, die (in der Regel von einem
Auftraggeber) wirtschaftlich abhängig und einem Arbeitnehmer vergleichbar
schutzbedürftig sind (vergleiche § 12a TVG). Für sie gelten die Regelungen
des Tarifvertragsgesetzes (TVG) und für Streitigkeiten zwischen ihnen und
ihren Arbeitgebern sind die Arbeitsgerichte ausschließlich zuständig (§ 5
ArbGG). Sie unterliegen in der Regel der Rentenversicherungspflicht.
Der Arbeitsvertrag
Ein Arbeitsvertrag nach deutschem Recht ist ein Vertrag zur Begründung eines
privatrechtlichen Schuldverhältnisses über die entgeltliche Erbringung einer
Dienstleistung. Der Arbeitsvertrag ist eine Unterart des in §§ 611 ff. BGB
geregelten Dienstvertrages. Im Unterschied zum freien Dienstverhältnis ist
das durch den Arbeitsvertrag begründete Arbeitsverhältnis von der
persönlichen Abhängigkeit des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber gekennzeichnet.
Der Arbeitnehmer kann im wesentlichen nicht selbst seine Tätigkeit gestalten
und seine Arbeitszeit bestimmen. Er ist vielmehr in die Arbeitsorganisation
des Arbeitgebers eingegliedert und unterliegt typischerweise den Weisungen
des Arbeitgebers über Inhalt, Durchführung, Zeit, Ort und Dauer der
Tätigkeit.
Abschluss
Der Arbeitsvertrag kann formlos geschlossen werden. Im Nachweisgesetz ist
geregelt, dass der Arbeitgeber 4 Wochen nach Aufnahme der Arbeit einen
schriftlichen Arbeitsvertrag vorlegen muss. Tut er dies nicht, muss er im
Zweifelsfall, z. B. vor dem Arbeitsgericht, seine Aussagen beweisen und
nicht der Arbeitnehmer.
Inhalt des Arbeitsvertrages
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die vertragsgemäße Arbeitsleistung zu
erbringen, der Arbeitgeber hat als Gegenleistung eine Vergütung zu gewähren.
Die Höhe der Vergütung kann im Arbeitsvertrag vereinbart werden. Häufig
bestimmt sie sich auch unmittelbar oder mittelbar nach einem Tarifvertrag.
Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist die übliche Vergütung zu
zahlen.
Vielfach ergeben sich auch die weiteren Rechte und Pflichten der
Arbeitsvertragsparteien, wie zum Beispiel Gewährung von Urlaub,
Entgeltfortzahlung bei Krankheit oder Kündigungsfristen nicht aus dem
Arbeitsvertrag selbst, sondern insbesondere aus arbeitsrechtlichen Gesetzen
und Tarifverträgen. Im Ganzen wird das Arbeitsverhältnis von einem
beträchtlichen arbeitsrechtlichen Regelwerk (Kündigungsschutz, Einschränkung
von Befristungen, Arbeitsschutz, Arbeitszeitgesetz Betriebsverfassung)
flankiert und seine Gestaltung damit teilweise der Disposition der
Vertragsparteien entzogen. Dies ist Folge des strukturellen
Machtungleichgewichts der Vertragsparteien und Ergebnis der
sozialstaatlichen Intention, die darauf aufbaut, dass der überwiegende Teil
der Bevölkerung durch abhängige Arbeit seinen Lebensunterhalt bestreitet.
Pflichten der Arbeitnehmer und Arbeitgeber
Mit der Begründung eines Arbeitsverhältnisses durch Arbeitsvertrag entstehen
sowohl für den Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber Pflichten aus dem
Arbeitsverhältnis. Hierbei wird zwischen Hauptpflichten und Nebenpflichten
unterschieden.
Pflichten des Arbeitnehmers
Die Arbeitspflicht ist die Hauptpflicht des Arbeitnehmers. Unter dem Begriff
Treuepflicht (§ 242 BGB) sind die Nebenpflichten bzw. sonstigen Pflichten
des Arbeitnehmers zusammengefasst. Die Treuepflicht umfasst folgende Punkte:
Überarbeit, kein Wettbewerb, keine Verleitung anderer Arbeitnehmer zum
Vertragsbruch, keine Annahme von Schmiergeldern, Anzeige drohender Schäden,
Verschwiegenheit.
Pflichten des Arbeitgebers
Die Lohnzahlungspflicht ist die Hauptpflicht der Arbeitgebers.
Nebenpflichten bzw. sonstige Pflichten des Arbeitgebers sind insbesondere
die Fürsorgepflicht (§ 242 BGB), Beschäftigungspflicht, Pflicht zur
Urlaubsgewährung, Gleichbehandlungspflicht, Pflicht zum Ersatz von
Aufwendungen und Schäden des Arbeitnehmers an seinen bei der Arbeit
benutzten Sachen, Einblick in die Personalakte, Informationspflicht, Pflicht
zur Zeugniserteilung.
Leistungsstörungen
Leistungsstörungen im Arbeitsrecht werden grundsätzlich nach den Regeln über
Leistungsstörungen im allgemeinen Schuldrecht abgewickelt. Allerdings führt
die besondere wirtschaftliche und soziale Abhängigkeit des Arbeitnehmers
gegenüber dem Arbeitgeber zu Modifikationen der Haftung des Arbeitnehmers.
Im Einzelnen sind folgende Konstellationen in Betracht zu ziehen:
Leistungsstörungen auf Seiten des Arbeitgebers
Verzug der Lohnzahlung
Es treten die gewöhnlichen Verzugsfolgen ein, das heißt der Arbeitgeber
schuldet Verzugszinsen. Im Falle dauerhaften Verzugs kann der Arbeitnehmer
das Arbeitsverhältnis außerordentlich kündigen.
Verletzung von Nebenpflichten (insb. Schutzpflichten)
Wenn der Arbeitgeber schuldhaft seine Nebenpflichten aus dem
Arbeitsverhältnis verletzt, haftet er dem Arbeitnehmer aus positiver
Vertragsverletzung (pVV) auf Schadensersatz.
Annahmeverzug
Kommt der Arbeitgeber in Annahmeverzug, schuldet er gleichwohl den
Arbeitslohn.
Leistungsstörungen auf Seiten des Arbeitnehmers
Verzug der Arbeitsleistung
Da es sich bei der Arbeitsleistung um eine Fixschuld handelt, ist ein Verzug
der Arbeitsleistung begrifflich ausgeschlossen. Bei Nichterbringung der
geschuldeten Arbeitsleistung liegt in der Regel Unmöglichkeit vor.
Unmöglichkeit der Arbeitsleistung
Wird die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers unmöglich, ist nach dem
Verschulden zu differenzieren:
Verschuldet der Arbeitnehmer die Unmöglichkeit, so verliert er den Anspruch
auf Arbeitslohn, sofern nicht - wie beispielsweise bei Schwangerschaft der
Arbeitnehmerin - das Risiko durch ein Spezialgesetz auf den Arbeitgeber
verlagert wurde.
Verschuldet der Arbeitgeber die Unmöglichkeit, so behält der Arbeitnehmer
seinen Anspruch auf Arbeitslohn.
Hat keine der Parteien die Unmöglichkeit verschuldet, so verliert der
Arbeitnehmer seinen Lohnanspruch, es sei denn, es handelt sich um einen
Fall, der in das sog. Betriebsrisiko des Arbeitgebers fällt (beispielsweise
fehlendes Material oder eine Naturkatastrophe).
Verletzung von Nebenpflichten des Arbeitnehmers
Verletzt der Arbeitnehmer seine Nebenpflichten, so haftet er dem Arbeitgeber
nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz für den daraus entstehenden
Schaden.
Beendigung
Der Arbeitsvertrag wird in der Regel auf unbestimmte Zeit geschlossen; es
gibt verschiedene Möglichkeiten einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Eine Befristung ist nur eingeschränkt innerhalb bestimmter gesetzlicher
Vorgaben zulässig. Das unbefristete Arbeitsverhältnis endet regelmäßig durch
Kündigung einer Partei oder durch Auflösungsvertrag, wobei jeweils
Schriftform vorgeschrieben ist. Im Falle eines Betriebsübergangs, gehen die
Arbeitsverhältnisse, die zum Zeitpunkt des Übergangs bestehen kraft Gesetzes
unverändert auf den Erwerber des Betriebes über, wenn die betroffenen
Arbeitnehmer nicht von ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machen. Es findet
also ein gesetzlicher Wechsel einer Vertragspartei, des Arbeitgebers statt.
In Deutschland und allen demokratischen Staaten haben Arbeitnehmer das
eingeschränkte Recht, Beruf und Arbeitsplatz frei zu wählen (Berufsfreiheit,
Art. 12 GG), Koalitionsfreiheit und eingeschränktes Streikrecht (Art. 9 Abs.
3 GG) und können sich zu Gewerkschaften zusammenschließen, die mit den
Arbeitgebern in regelmäßigen Abständen über die Löhne und andere
Arbeitsbedingungen verhandeln und Tarifverträge abschließen
(Tarifautonomie). Eingeschränkt werden diese Rechte beispielsweise durch die
Wehrpflicht (eingeschränkte Berufsfreiheit) und das Verbot von
Generalstreiks.
Pflichten des Arbeitnehmers
Hauptpflicht des Arbeitnehmers ist die versprochene Arbeit zu leisten. Dabei
gilt der Grundsatz: Ohne Arbeit kein Geld. Nebenpflichten des Arbeitnehmers:
Treuepflicht, Verschwiegenheitspflicht, pfleglicher Umgang mit den
Materialien und Werkzeugen.
Kritik am Begriff
Der Begriff Arbeitnehmer ist zuweilen irreführend (Euphemismus). Denn
diejenige Person, die als Arbeitnehmer bezeichnet wird ("abhängig
Beschäftigter") nimmt nicht Arbeit, sondern gibt Arbeit oder
Dienstleistungen und nimmt in aller Regel Geld dafür. Insofern wäre die
Bezeichnung Arbeitgeber für einen abhängig Beschäftigten angemessener.
Weiterhin suggeriert das sprachliche Verhältnis Arbeitgeber - Arbeitnehmer,
dass der Arbeitgeber etwas (ohne adäquate Gegenleistung) geben würde, der
Arbeitnehmer etwas (ohne adäquate Gegenleistung) nehmen würde. Der Begriff
Arbeitgeber hat insofern einen gönnerhaften, der Begriff Arbeitnehmer einen
ausnutzerischen Unterton. Beide Untertöne sind vom theoretischen Standpunkt
her nicht gerechtfertigt. Jedoch spiegelt dieses sprachliche Verhältnis
zwischen den Begriffen den Zustand wider, den der Arbeitsmarkt sehr oft hat,
nämlich dass ein großes Angebot von Arbeitskräften auf eine erheblich
kleinere Nachfrage nach Arbeitskräften trifft. Unter diesem Hintergrund wird
es zuweilen auch als gönnerhaft empfunden, Nachfrage nach der eigenen Arbeit
zu haben, also Arbeitnehmer sein zu dürfen.
Verwandte Themen: Grundbegriffe des Arbeitsrechts, Arbeitnehmerähnliche
Person, Arbeitnehmersparzulage, Arbeitsverhältnis, Beschäftigungsverhältnis,
Gewerkschaft, Arbeitsmarkt, Betriebsrat, Hartz-Konzept, Kernarbeitszeit,
Tarifvertrag, Kapitalismus
Das Wort Arbeit bezeichnet:
die zielgerichtete, zweckgebundene menschliche Verrichtung allgemeiner Art,
siehe Tätigkeit
in der
Arbeitswissenschaft einen Beruf
in der
Philosophie die bewusste schöpferische Auseinandersetzung des
Menschen mit der Natur und der Gesellschaft, siehe Arbeit
(Philosophie)
in der
Soziologie die zielbewusste und sozial durch Institutionen
abgestützte Tätigkeit, siehe Arbeit (Soziologie)
in der
Volkswirtschaftslehre einen Produktionsfaktor, siehe Arbeit
(Ökonomie), auch Arbeit (Marxismus)
in der Physik
eine Energiemenge, das Produkt aus Kraft und Weg, siehe
Arbeit (Physik)
Führt ein Mensch
keine Tätigkeit im obigen Sinne aus, spricht man von
Arbeitslosigkeit.
Tarifvertrag
Der Tarifvertrag ist in Deutschland ein Vertrag in Schriftform,
abgeschlossen zwischen den Tarifvertragsparteien. In der Schweiz heisst es
Gesamtarbeitsvertrag, in Österreich Kollektivvertrag. Zu den
Tarifvertragsparteien zählen Arbeitgeber oder Arbeitgeberverbände einerseits
und Gewerkschaften andererseits. Ein Vertrag mit nur einem Arbeitgeber auf
der einen Seite nennt sich Firmen- oder Haustarifvertrag.
Der gesetzliche Rahmen ist im Tarifvertragsgesetz vom 9. April 1949
festgelegt.
Ein Tarifvertrag ist nur dann auf ein Arbeitsverhältnis anwendbar, wenn der
Betrieb in den fachlichen und regionalen Bereich des Tarifvertrages fällt
und wenn beide Vertragsparteien Mitglied eines tarifschließenden Verbandes
sind (der Arbeitgeber also im Arbeitgeberverband, der Arbeitnehmer in der
entsprechenden Gewerkschaft). Dann gilt er aber "unmittelbar" (also ohne
dass seine Geltung noch vertraglich vereinbart werden müsste) und "zwingend"
(mit der Folge, dass vertragliche Abweichungen zum Nachteil des
Arbeitnehmers unwirksam sind). Unabhängig davon kann jederzeit
einzelvertraglich die Geltung eines Tarifvertrags oder einer bestimmten
Tarifregelung vereinbart werden (sog. Bezugnahmeklausel).
Ein Sonderfall ist die sog. Allgemeinverbindlichkeitserklärung.
Ein Austritt aus dem Arbeitgeberverband, mit welchem ein
Verbandstarifvertrag - oft Flächentarifvertrag - geschlossen wurde, beendet
die Bindung an den Tarifvertrag nicht sofort. Vielmehr bleiben der
ausgetretene Arbeitgeber und die Gewerkschaft bis zu dem Zeitpunkt an den
Tarifvertrag gebunden, zu dem dieser durch eine Kündigung von Seiten des
Arbeitgeberverbands oder der Gewerkschaft endet. Bis dahin herrscht auch
beim ausgetretenen Arbeitgeber weiterhin die tarifliche Friedenspflicht, das
heißt ein Arbeitskampf ist unzulässig.
Nach Ablauf des Tarifvertrags wirkt dieser nach, bis eine neue Abmachung
getroffen ist. In der Praxis bedeutet das, dass die Arbeitsbedingungen, die
beim Ende des Tarifvertrags gegolten haben, im Arbeitsvertrag des
Arbeitnehmers fortleben (Nachwirkung). Die neue Abmachung kann entweder in
einem neuen Tarifvertrag bestehen oder in der Änderung des Arbeitsvertrags.
Die Nachwirkung betrifft nur jene Arbeitnehmer, die beim Ende des
Tarifvertrags schon beschäftigt waren und Mitglied der jeweiligen
Gewerkschaft sind. Geht das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers im Fall
eines Betriebsübergangs auf den Betriebserwerber über, werden die im
Veräußererbetrieb geltenden Tarifverträge gem. § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB für
die Dauer eines Jahres zum Bestandteil des individuellen Arbeitsvertrags,
wenn der Erwerber nicht seinerseits tarifgebunden ist.
Viele Arbeitnehmer werden vom Arbeitgeber einem Tarifvertrag entsprechend
behandelt (also auch so bezahlt), obwohl sie nicht Mitglied in einer
Gewerkschaft sind. Der Grund liegt darin, solchen Arbeitnehmern keine
zusätzliche Motivation zu geben, Mitglied einer Gewerkschaft zu werden, denn
Gewerkschaftsmitgliedschaft des Arbeitnehmers ist die Voraussetzung für die
zwingende Anwendung eines entsprechenden Tarifvertrags. Kündigungsschutzgesetz
Das deutsche Kündigungsschutzgesetz (KSchG) ist ein Gesetz, das die
im Zivilrecht grundsätzlich bestehende Kündigungsfreiheit von
Verträgen mit einer längeren Laufzeit ("Dauerschuldverhältnissen")
zugunsten des Arbeitnehmers bei der Beendigung von
Arbeitsverhältnissen auf sozial gerechtfertigte Kündigungen
beschränkt s. a. -> Kündigungsschutzgesetz
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